Tilgungsbestimmung

Eine Tilgungsbestimmung ist die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren gleichartigen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger durch eine Leistung erfüllt werden soll. Reicht die Leistung nicht zur Begleichung aller Schulden aus, richtet sich ihre Zuordnung nach § 366 Absatz 1 BGB grundsätzlich nach der bei der Leistung getroffenen Bestimmung. Fehlt eine wirksame Zuordnung, greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge. Die Auswahl zwischen mehreren Forderungen ist von der Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung innerhalb einer Forderung zu unterscheiden.

Zuordnung bei mehreren Schulden

Die Erklärung kann sich aus dem Verwendungszweck einer Überweisung oder aus anderen erkennbaren Umständen ergeben. Sie muss die gewünschte Zuordnung hinreichend deutlich machen. Ohne Bestimmung berücksichtigt § 366 Absatz 2 zunächst die Fälligkeit und anschließend weitere gesetzliche Kriterien wie die geringere Sicherheit für den Gläubiger und die größere Belastung des Schuldners. Vertragliche Regelungen und besondere gesetzliche Vorschriften können die Beurteilung beeinflussen.

Beispiel

S schuldet G zwei verschiedene Rechnungsbeträge. Er überweist nur den Betrag einer Rechnung und nennt deren Nummer eindeutig im Verwendungszweck. Diese Angabe kann bestimmen, welche Forderung durch die Zahlung getilgt werden soll.

FAQ

Wer trifft grundsätzlich die Bestimmung?

Der Schuldner kann sie bei der Leistung treffen.

Genügt eine erkennbare Rechnungsnummer?

Sie kann eine eindeutige Zuordnung ermöglichen; entscheidend sind die konkreten Umstände.

Was gilt ohne Bestimmung?

Dann richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Absatz 2 BGB.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 366 BGB · § 367 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Scheingeschäft

    Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Parteien die erklärte Rechtsfolge tatsächlich nicht wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig. Verdeckt es ein anderes ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft, gelten für dieses die einschlägigen Vorschriften einschließlich etwaiger Formanforderungen. Davon zu unterscheiden sind…

  • |

    Empfangsbote

    Ein Empfangsbote ist eine Person, die nach der Verkehrsanschauung oder aufgrund einer Ermächtigung geeignet und bestimmt ist, eine Willenserklärung für den Empfänger entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Die Erklärung geht dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in dem nach gewöhnlichem Verlauf mit der Weitergabe zu rechnen ist. Typische Empfangsboten können Haushaltsangehörige oder Mitarbeiter sein. Das Risiko…

  • |

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bezeichnet die bewusste Anerkennung eines zunächst nichtigen oder anfechtbaren Geschäfts durch denjenigen, der seine Unwirksamkeit geltend machen könnte. Ein nichtiges Geschäft muss nach § 141 BGB grundsätzlich neu vorgenommen werden; die Bestätigung wirkt im Zweifel nicht rückwirkend. Wer ein anfechtbares Geschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt, verliert nach § 144 BGB das…

  • |

    Schickschuld

    Eine Schickschuld verpflichtet den Schuldner, die Leistung am eigenen Ort ordnungsgemäß an eine geeignete Transportperson zu übergeben und an den Gläubiger abzusenden. Der Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort beim Gläubiger. Mit sorgfältiger Auswahl und Übergabe hat der Schuldner seine Leistungshandlung vorgenommen; das Transportrisiko kann danach auf den Gläubiger übergehen. Bei Verbrauchsgüterkäufen gelten jedoch besondere…

  • |

    Umdeutung

    Umdeutung ist die gesetzliche Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft nach § 140 BGB als anderes wirksames Rechtsgeschäft gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass das nichtige Geschäft die Anforderungen des Ersatzgeschäfts erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre. Die Umdeutung erhält damit einen erreichbaren wirtschaftlichen Zweck, darf aber keinen weitergehenden…

  • |

    Essentialia negotii

    Essentialia negotii sind die wesentlichen Vertragspunkte, über die sich die Parteien einigen müssen, damit ein Vertrag hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar zustande kommt. Welche Punkte wesentlich sind, hängt vom Vertragstyp ab. Beim Kauf gehören regelmäßig Parteien, Kaufsache und Preis dazu; der Preis kann nach gesetzlichen oder vereinbarten Kriterien bestimmbar sein. Neben objektiv notwendigen Punkten können…