Tilgungsbestimmung
Eine Tilgungsbestimmung ist die Erklärung des Schuldners, welche von mehreren gleichartigen Verbindlichkeiten gegenüber demselben Gläubiger durch eine Leistung erfüllt werden soll. Reicht die Leistung nicht zur Begleichung aller Schulden aus, richtet sich ihre Zuordnung nach § 366 Absatz 1 BGB grundsätzlich nach der bei der Leistung getroffenen Bestimmung. Fehlt eine wirksame Zuordnung, greift die gesetzliche Tilgungsreihenfolge. Die Auswahl zwischen mehreren Forderungen ist von der Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung innerhalb einer Forderung zu unterscheiden.
Zuordnung bei mehreren Schulden
Die Erklärung kann sich aus dem Verwendungszweck einer Überweisung oder aus anderen erkennbaren Umständen ergeben. Sie muss die gewünschte Zuordnung hinreichend deutlich machen. Ohne Bestimmung berücksichtigt § 366 Absatz 2 zunächst die Fälligkeit und anschließend weitere gesetzliche Kriterien wie die geringere Sicherheit für den Gläubiger und die größere Belastung des Schuldners. Vertragliche Regelungen und besondere gesetzliche Vorschriften können die Beurteilung beeinflussen.
Beispiel
S schuldet G zwei verschiedene Rechnungsbeträge. Er überweist nur den Betrag einer Rechnung und nennt deren Nummer eindeutig im Verwendungszweck. Diese Angabe kann bestimmen, welche Forderung durch die Zahlung getilgt werden soll.
FAQ
Wer trifft grundsätzlich die Bestimmung?
Der Schuldner kann sie bei der Leistung treffen.
Genügt eine erkennbare Rechnungsnummer?
Sie kann eine eindeutige Zuordnung ermöglichen; entscheidend sind die konkreten Umstände.
Was gilt ohne Bestimmung?
Dann richtet sich die Zuordnung grundsätzlich nach der gesetzlichen Reihenfolge des § 366 Absatz 2 BGB.
Verwandte Begriffe
Anspruch · Darlehensvertrag · Mietrückstand · Verzug · Rechtsgeschäft
Quellen und weiterführende Informationen
§ 366 BGB · § 367 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.