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Novatio

Novatio bezeichnet im römischen Recht die Ersetzung einer bestehenden Verpflichtung durch eine neue, die den bisherigen Schuldinhalt in rechtlich veränderter Form aufnimmt. Der alte Anspruch wird nach den maßgeblichen Voraussetzungen aufgehoben und durch die neue Verpflichtung abgelöst. Dies kann insbesondere durch eine neue Stipulation mit geändertem Schuldner oder anderen erheblichen Merkmalen geschehen. Eine bloße Änderung einzelner Zahlungsbedingungen ist nicht ohne Weiteres eine Novatio. Voraussetzungen, Erneuerungswille und Folgen für Sicherheiten sind nach der jeweiligen Rechtsperiode gesondert zu prüfen.

Schulderneuerung statt bloßer Änderung

Gaius beschreibt die Novatio unter anderem anhand eines Schuldnerwechsels durch neue Stipulation. Entscheidend ist die rechtlich wirksame Ersetzung der bisherigen Verpflichtung. Das Institut muss von der bloßen Bestätigung oder Anpassung einer Schuld getrennt werden. Auch im heutigen Recht ist sorgfältig zu unterscheiden, ob ein Vertrag nur geändert oder eine neue Schuld an die Stelle der alten gesetzt werden soll; Sicherungsrechte bleiben dabei nicht automatisch unverändert.

Beispiel

B schuldet A eine Geldsumme. Unter den römischen Voraussetzungen lässt A sich denselben Schuldinhalt nun von C durch eine neue Stipulation versprechen. Die neue Verpflichtung kann die alte ablösen; ein bloßes Zahlungsversprechen neben der alten Schuld wäre dagegen anders zu behandeln.

FAQ

Genügt eine neue Zahlungsfrist?

Nicht automatisch. Eine Änderung und eine vollständige Ersetzung sind zu unterscheiden.

Kann der Schuldner wechseln?

Ja. Ein neuer Schuldner ist ein in den Quellen behandelter Anwendungsfall.

Bleiben Sicherheiten immer erhalten?

Nein. Ihre Fortgeltung ist nach den maßgeblichen Regeln und Abreden zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Anspruch · Schuldübernahme · Darlehensvertrag · Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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