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Acceptilatio

Acceptilatio bezeichnet im römischen Recht einen förmlichen Erlass einer durch mündliches Versprechen begründeten Verpflichtung. In einer passenden Frage und Antwort bestätigt der Gläubiger den Empfang des Geschuldeten, obwohl tatsächlich keine Zahlung erfolgen muss. Das Verfahren wirkt als spiegelbildlicher Aufhebungsakt zur Verbalobligation. Andere Verpflichtungen können nicht ohne Weiteres auf diesem Weg beseitigt werden; dafür bedarf es gegebenenfalls einer vorherigen Umgestaltung. Der historische Erlass ist von einer tatsächlichen Erfüllung und vom formfreien Erlassvertrag des heutigen deutschen Rechts zu unterscheiden.

Förmliche Befreiung von einer Verbalobligation

Gaius erklärt die Acceptilatio als eine vorgestellte Zahlung durch korrespondierende Erklärungen von Schuldner und Gläubiger. Entscheidend ist der rechtlich passende Aufhebungsakt, nicht der Austausch von Geld. Die Befreiung betrifft den hierfür geeigneten Verpflichtungstyp. Das heutige BGB regelt den Erlass in § 397 als Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner; eine antike Frage-Antwort-Form ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.

Beispiel

B hat A durch eine Stipulation eine Geldsumme versprochen. A möchte ihn von der Schuld befreien. Die passende förmliche Empfangsbestätigung im Rahmen einer Acceptilatio kann die Verpflichtung aufheben, obwohl B das Geld nicht übergibt.

FAQ

Muss tatsächlich gezahlt werden?

Nein. Kennzeichnend ist gerade die rechtliche Aufhebung ohne notwendige tatsächliche Zahlung.

Erfasst der Akt jede beliebige Schuld?

Nicht unmittelbar. Der passende Verpflichtungstyp ist entscheidend.

Gilt die antike Form heute noch?

Für den heutigen Erlass nach § 397 BGB ist sie grundsätzlich nicht maßgeblich.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Anspruch · Rechtsgeschäft · Darlehensvertrag · Corpus Iuris Civilis

Quellen und weiterführende Informationen

Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · § 397 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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