Pignus
Pignus bezeichnet im römischen Recht eine Pfandsicherung, bei der eine Sache grundsätzlich ohne Eigentumsübertragung dem Gläubiger übergeben wird. Sie dient der Sicherung einer Forderung und berechtigt unter den maßgeblichen Voraussetzungen zur Verwertung. Der Begriff kann daneben den mit der Übergabe verbundenen Pfandvertrag bezeichnen. Nach Erledigung des Sicherungszwecks ist die Sache grundsätzlich zurückzugeben. Die historische Ausgestaltung von Besitz, Haftung und Verwertung unterscheidet sich nach Rechtsperiode und Vereinbarung; das Institut ist nicht vollständig mit dem heutigen deutschen Pfandrecht gleichzusetzen.
Sicherung und Rückgabe
Im engeren Sinn grenzt sich Pignus durch die Besitzübertragung vom besitzlosen Pfand ab. Das Eigentum bleibt grundsätzlich beim Sicherungsgeber. Die Übergabe begründet zugleich Pflichten des Empfängers, etwa zur Behandlung und Rückgabe der Sache. Ob und wie der Gläubiger sie bei Nichterfüllung verwerten darf, bestimmt sich nach der jeweiligen historischen Rechtslage; ein automatischer Eigentumserwerb aus jeder nicht erfüllten Forderung folgt daraus nicht.
Beispiel
A übergibt B einen silbernen Becher zur Sicherung eines Darlehens. B erhält ihn als Pfand, nicht als Eigentümer. Nach Tilgung der gesicherten Schuld muss der Becher grundsätzlich zurückgegeben werden.
FAQ
Wird der Gläubiger automatisch Eigentümer?
Grundsätzlich nein. Besitzübertragung und Eigentumsübertragung sind zu unterscheiden.
Ist Pignus nur ein Vertragsbegriff?
Der Begriff kann sowohl die Pfandsicherung als auch das zugehörige Schuldverhältnis bezeichnen.
Entspricht es jeder modernen Kreditsicherheit?
Nein. Moderne Sicherungsarten unterliegen eigenen gesetzlichen Regeln.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Kreditsicherheit · Eigentum · Besitz · Herausgabeanspruch
Quellen und weiterführende Informationen
Justinian, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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