Teilnichtigkeit
Teilnichtigkeit liegt vor, wenn nur ein abgrenzbarer Teil eines Rechtsgeschäfts gegen eine Wirksamkeitsvoraussetzung verstößt. Nach § 139 BGB ist im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre. Entscheidend sind Teilbarkeit und hypothetischer Parteiwille. Besondere Gesetze, insbesondere das AGB-Recht, können den Grundsatz umkehren und den Vertrag trotz unwirksamer Klausel grundsätzlich aufrechterhalten.
Rechtliche Grundlagen
Die Prüfung fragt zuerst nach der sachlichen Abtrennbarkeit und anschließend danach, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vernünftigerweise getroffen hätten.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die Norm respektiert Privatautonomie und verhindert zugleich, dass Gerichte einen völlig neuen Vertrag schaffen. Rechtssicherheit verlangt eine nachvollziehbare Ermittlung des hypothetischen Willens.
Beispiel
Ein Kaufvertrag enthält neben der Hauptleistung ein unwirksames Wettbewerbsverbot. Bleibt das Geschäft auch ohne dieses Verbot sinnvoll und gewollt, kann der Kaufvertrag fortbestehen.
Häufige Fragen
Gilt immer Gesamtnichtigkeit?
Nein. § 139 BGB enthält eine widerlegbare Zweifelsregel.
Hilft eine salvatorische Klausel?
Sie ist ein Auslegungshinweis, entscheidet aber nicht automatisch und verdrängt zwingendes Recht nicht.
Was gilt bei AGB?
Nach § 306 BGB bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen wirksam.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.