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Sonderbedarf

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der überraschend entsteht und deshalb nicht sinnvoll aus dem laufenden Unterhalt angespart werden konnte. Im Kindesunterhalt kann er zusätzlich zum Tabellenunterhalt verlangt werden. Typische Streitfälle betreffen plötzlich notwendige medizinische Kosten oder kurzfristig entstehende erhebliche Bildungsaufwendungen. Planbare, regelmäßig wiederkehrende oder durch Rücklagen abdeckbare Kosten sind dagegen eher laufender Bedarf oder Mehrbedarf.

Rechtliche Bedeutung

Sonderbedarf ergänzt den laufenden Unterhalt ausnahmsweise. Er muss konkret entstanden, notwendig und außergewöhnlich hoch sein.

Voraussetzungen und Folgen

Beide Eltern haften regelmäßig anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Der Anspruch ist zeitnah geltend zu machen; § 1613 BGB enthält eine besondere Jahresfrist.

Beispiel

Für ein Kind wird unerwartet eine medizinisch notwendige Behandlung fällig, deren erhebliche Kosten keine Versicherung übernimmt. Diese Belastung kann Sonderbedarf sein.

Häufige Fragen

Sind Klassenfahrten Sonderbedarf?

Meist nicht, wenn sie vorhersehbar waren und angespart werden konnten.

Wer trägt den Sonderbedarf?

Grundsätzlich beide Eltern anteilig nach Leistungsfähigkeit.

Gibt es eine Frist?

Ja. Sonderbedarf kann für die Vergangenheit regelmäßig nur innerhalb eines Jahres verlangt werden.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Selbstbehalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternzeit.

Vertiefend: § 1613 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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