Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo bezeichnet die Haftung wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei der Anbahnung eines Vertrags. Bereits durch Vertragsverhandlungen, die Vorbereitung eines Vertragsschlusses oder ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht nach § 311 Absatz 2 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutz-, Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten. Wer diese Pflichten verletzt, haftet nach § 280 BGB auf Schadensersatz. Erfasst werden insbesondere Verletzungen von Körper, Eigentum und berechtigtem Vertrauen vor Vertragsschluss.
Rechtliche Einordnung
Die vorvertragliche Haftung schützt Beteiligte schon bevor ein Hauptvertrag zustande kommt und ergänzt Delikts- sowie Anfechtungsrecht.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Erforderlich sind ein vorvertragliches Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und ein kausaler Schaden.
Rechtsfolgen
Der Geschädigte kann regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das pflichtwidrige Verhalten stünde.
Beispiel
Ein Ladeninhaber lässt einen Kunden trotz bekannter, ungesicherter Stolperstelle den Verkaufsraum betreten; der Kunde verletzt sich.
Häufige Fragen
Muss ein Vertrag geschlossen werden?
Nein.
Welche Pflichten entstehen?
Insbesondere Schutz-, Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten.
Welcher Schaden wird ersetzt?
Grundsätzlich der durch die Pflichtverletzung verursachte Vertrauens- oder Integritätsschaden.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Schuldverhältnis, Schadensersatz, Treu und Glauben. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten zivilrecht-faq.de und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.