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Fluchtgefahr

Fluchtgefahr ist ein Haftgrund, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird. Entscheidend ist eine Gesamtbewertung, insbesondere von Straferwartung, persönlichen Bindungen, Wohnsitz, Beruf, Vermögen, Verhalten und Beziehungen ins Ausland. Eine hohe Straferwartung allein genügt nicht. Selbst bei Fluchtgefahr darf Untersuchungshaft nur angeordnet oder vollzogen werden, wenn mildere Maßnahmen den Verfahrenszweck nicht ausreichend sichern.

Rechtliche Bedeutung

Fluchtgefahr ist eine Prognose über künftiges Verhalten. Sie darf nicht schematisch aus der Schwere des Tatvorwurfs abgeleitet werden.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht stellt fluchtfördernde und fluchthemmende Tatsachen gegenüber. Meldepflichten, Sicherheitsleistung oder Passabgabe können eine Haftverschonung ermöglichen.

Beispiel

Ein Beschuldigter verfügt über stabile Familie und Arbeit am Wohnort, hat aber bereits ein Flugticket gekauft und seine Wohnung gekündigt. Das Gericht würdigt alle Umstände.

Häufige Fragen

Genügt eine hohe Straferwartung?

Nein. Sie ist nur ein Gesichtspunkt der erforderlichen Gesamtwürdigung.

Welche Umstände sprechen gegen Flucht?

Stabile familiäre, berufliche und soziale Bindungen können das Fluchtrisiko mindern.

Kann der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden?

Ja, wenn geeignete Auflagen die Erwartung begründen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren stellt.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 112 Absatz 2 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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