Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung auf einer vollstreckbaren Ausfertigung, dass aus einem Titel die Zwangsvollstreckung stattfinden darf. Sie verbindet den Titel mit der konkreten Vollstreckungsbefugnis. Regelmäßig wird sie von der zuständigen Geschäftsstelle erteilt. In besonderen Fällen, etwa bei Rechtsnachfolge oder einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sind zusätzliche Klauselvoraussetzungen zu prüfen. Fehler bei der Klauselerteilung können mit besonderen Rechtsbehelfen angegriffen werden.
Funktion und Voraussetzungen
Die Klausel lautet typischerweise, dass die Ausfertigung dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird. Sie darf nur auf einer ordnungsgemäßen Ausfertigung stehen.
Beispiel
Nach einem Urteil beantragt der obsiegende Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel, bevor er den Gerichtsvollzieher beauftragt.
Häufige Fragen
Kann ohne Klausel vollstreckt werden?
Grundsätzlich nicht. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Gesetz eine Vollstreckung ohne Klausel zulässt.
Verwandte Begriffe
Zwangsvollstreckung, Vollstreckungstitel, Vollstreckbare Ausfertigung, Zustellung des Vollstreckungstitels
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