Aussetzung

Aussetzung nach § 221 StGB begeht, wer einen Menschen in eine hilflose Lage versetzt oder ihn trotz einer Obhuts- oder Beistandspflicht in einer solchen Lage im Stich lässt und dadurch eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung schafft. Die Vorschrift schützt Leib und Leben besonders hilfsbedürftiger Personen. Der Grundtatbestand verlangt Gefährdungsvorsatz; schwere Gesundheitsschäden oder Tod sind Erfolgsqualifikationen mit zusätzlichen Voraussetzungen.

Geschütztes Rechtsgut und Deliktsstruktur

§ 221 StGB schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Der Grundtatbestand ist ein konkretes Gefährdungsdelikt: Es genügt nicht, dass das Verhalten abstrakt gefährlich erscheint. Das Opfer muss durch das Versetzen oder Im-Stich-Lassen tatsächlich in eine Lage geraten, in der Tod oder schwere Gesundheitsschädigung so nahe liegen, dass ihr Ausbleiben nur noch vom weiteren Verlauf abhängt.

Hilflose Lage

Hilflos ist eine Lage, wenn das Opfer einer Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist und sich weder selbst helfen noch rechtzeitig fremde Hilfe erlangen kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa Alter, Krankheit, Bewusstseinszustand, Witterung, Aufenthaltsort und Erreichbarkeit Dritter. Eine allgemeine Schutzbedürftigkeit ohne gegenwärtige Gefahrenlage reicht nicht.

Versetzen in eine hilflose Lage

Bei § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB verursacht der Täter die hilflose Lage selbst. Das kann durch aktives Tun oder bei bestehender Garantenpflicht durch Unterlassen geschehen. Eine besondere Beziehung zum Opfer verlangt diese Variante nicht. Tatbestandsmäßig handelt beispielsweise, wer einen nicht gehfähigen Menschen an einem abgelegenen, winterlich kalten Ort zurücklässt und dadurch erst die fehlende Hilfsmöglichkeit schafft.

Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage

§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die hilflose Lage vorfindet. Er lässt das Opfer im Stich, obwohl er es in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist. Erforderlich ist damit eine besondere Schutzpflicht, etwa aus familiärer Verantwortung, tatsächlicher Obhutsübernahme oder einer anderen Garantenstellung.

Konkrete Todes- oder Gesundheitsgefahr

Beide Varianten sind nur vollendet, wenn das Verhalten das Opfer konkret der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt. Eine schwere Gesundheitsschädigung verlangt eine gravierende Beeinträchtigung; sie ist nicht auf die in § 226 StGB genannten Dauerfolgen beschränkt. Das Gericht muss feststellen, warum sich die Gefahr im Einzelfall so verdichtet hatte, dass der Schadenseintritt ernstlich zu erwarten war.

Vorsatz

Der Täter muss zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln. Dieser muss sowohl die hilflose Lage und die jeweilige Tathandlung als auch die konkrete Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr umfassen. Bloße Fahrlässigkeit genügt für den Grundtatbestand nicht. Erkennt der Täter lediglich eine geringfügige Verletzungsgefahr, fehlt der erforderliche Gefährdungsvorsatz.

Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen

Nach § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt ein erhöhter Strafrahmen, wenn sich die Tat gegen das eigene Kind oder eine zur Erziehung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraute Person richtet. Absatz 2 Nr. 2 erfasst die Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung. Verursacht der Täter den Tod, gilt Absatz 3. Für die schweren Folgen ist nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit erforderlich; zwischen Grundtat und Folge muss der spezifische Gefahrzusammenhang bestehen.

Abgrenzung zur unterlassenen Hilfeleistung

Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB knüpft an einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder Not an und verpflichtet grundsätzlich jedermann zu erforderlicher und zumutbarer Hilfe. Für § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB braucht der Täter dagegen eine besondere Obhuts- oder Beistandspflicht und muss durch sein Verhalten eine konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung verursachen.

Abgrenzung zu Tötungs- und Körperverletzungsdelikten

Hat der Täter Tötungsvorsatz, kommen Totschlag oder Mord durch Tun beziehungsweise Unterlassen in Betracht. Bei bloßem Gefährdungsvorsatz kann § 221 StGB einschlägig sein. Tritt eine Verletzung ein, sind daneben die Körperverletzungsdelikte und die Konkurrenzregeln zu prüfen.

Beispiel

A findet seine schwer erkrankte, nicht gehfähige Mutter auf dem Boden ihrer Wohnung. Er ist zu ihrem Beistand verpflichtet, erkennt eine akute Gefahr für ihr Leben, ruft aber trotz vorhandenen Telefons keine Hilfe und verlässt sie für viele Stunden. Ist sie ohne eigene oder rechtzeitig erreichbare fremde Hilfe und wird sie durch das Unterlassen konkret dem Tod oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt, kann § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sein.

Häufige Fragen

Muss das Opfer tatsächlich verletzt werden?

Für den Grundtatbestand nein. Erforderlich ist aber eine konkrete Todesgefahr oder die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

Braucht der Täter immer eine Garantenstellung?

Nein. Die Variante des Im-Stich-Lassens verlangt eine Obhuts- oder Beistandspflicht. Beim aktiven Versetzen in eine hilflose Lage ist eine solche Sonderpflicht nicht erforderlich.

Genügt fahrlässiges Verhalten?

Nicht für § 221 Abs. 1 StGB. Der Täter muss zumindest bedingten Vorsatz auch hinsichtlich der konkreten Gefahr besitzen.

Ist Aussetzung dasselbe wie Strafaussetzung zur Bewährung?

Nein. § 221 StGB bezeichnet eine Straftat gegen Leib und Leben. Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB betrifft die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Grundlage ist § 221 StGB. Die Voraussetzungen der zweiten Variante erläutert unter anderem das Urteil des BGH vom 29. September 2021 – 2 StR 491/20. Weitere Darstellungen zu den Delikten gegen Leib und Leben bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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