Bedürftigkeit

Bedürftigkeit bedeutet im Unterhaltsrecht, dass ein Berechtigter seinen angemessenen Lebensbedarf nicht oder nicht vollständig aus eigenen Einkünften und seinem zumutbar einsetzbaren Vermögen decken kann. Sie ist regelmäßig Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs. Welche Einkünfte, Vermögenswerte und Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind, hängt von der Unterhaltsart ab. Wer seine Bedürftigkeit pflichtwidrig selbst herbeiführt oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, muss sich gegebenenfalls fiktive Einkünfte zurechnen lassen.

Eigene Mittel

Berücksichtigt werden grundsätzlich Einkommen, bestimmte Sozialleistungen und verwertbares Vermögen. Schonvermögen und besondere Schutzvorschriften können den Einsatz begrenzen.

Erwerbsobliegenheit

Der Berechtigte muss seine Arbeitskraft im zumutbaren Umfang einsetzen. Umfang und Ausnahmen richten sich nach Alter, Gesundheit, Betreuungspflichten und Unterhaltsart.

Beispiel

Reichen die eigenen Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten trotz zumutbarer Arbeit nicht für den gesetzlichen Bedarf, kann teilweise Bedürftigkeit vorliegen.

Häufige Fragen

Muss jedes Vermögen verbraucht werden?

Nein. Der Umfang der Verwertungspflicht ist gesetzlich und nach Billigkeit begrenzt.

Wer muss Bedürftigkeit darlegen?

Grundsätzlich derjenige, der Unterhalt verlangt.

Verwandte Begriffe

Leistungsfähigkeit, Unterhaltspflicht, Nachehelicher Unterhalt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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