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Negative Verpflichtungen

Negative Verpflichtungen sind Pflichten eines Staates, Eingriffe in die Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention zu unterlassen. Sie bilden den klassischen Abwehrgehalt der Konventionsrechte: Staatliche Organe dürfen geschützte Freiheiten nur beeinträchtigen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, einem anerkannten Ziel dient und verhältnismäßig ist. Negative Verpflichtungen bestehen insbesondere bei Freiheitsrechten wie Privatleben, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Sie sind von positiven Handlungspflichten zu unterscheiden, können sich mit diesen aber überschneiden.

Abwehr staatlicher Eingriffe

Der EGMR prüft zunächst, ob ein staatlicher Eingriff vorliegt, und anschließend, ob dieser nach der jeweiligen Schrankenregelung gerechtfertigt ist.

Beispiel

Eine Behörde untersagt eine friedliche Versammlung. Das Verbot berührt die negative Verpflichtung, die Versammlungsfreiheit nicht ungerechtfertigt einzuschränken.

Häufige Fragen

Sind negative Verpflichtungen reine Unterlassungspflichten?

Die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Konventionsrecht und der Rechtsprechung des EGMR.

Verwandte Begriffe

Positive Verpflichtungen, Europäische Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

Weiterführend: Wissensplattform des EGMR und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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