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Bestechung

Bestechung begeht nach § 334 StGB, wer einem Amtsträger, Europäischen Amtsträger, besonders Verpflichteten oder Soldaten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung anbietet, verspricht oder gewährt. Für Vorteile an Richter und Schiedsrichter gelten besondere Regelungen. Spiegelbildlich zur Bestechlichkeit setzt die Tat eine konkrete Unrechtsvereinbarung voraus; ein tatsächlicher Vorteilserhalt oder die Ausführung der Diensthandlung ist nicht stets erforderlich.

Vorteilsnehmer

Adressaten können Amtsträger, Europäische Amtsträger, besonders Verpflichtete und Soldaten der Bundeswehr sein. § 334 Abs. 2 StGB schützt richterliche Unabhängigkeit durch eine besondere Regelung für Richter, Mitglieder von Unionsgerichten und Schiedsrichter.

Vorteil und Drittvorteil

Vorteil ist jede rechtlich nicht geschuldete Besserstellung. Neben Geld und Sachgeschenken kommen Dienstleistungen, Einladungen, berufliche Chancen oder Zuwendungen an Angehörige, Vereine und Unternehmen in Betracht. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern der objektive Wert und die vereinbarte Gegenleistung.

Tathandlungen

Anbieten ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Vorteils. Versprechen bedeutet die verbindliche Zusage einer späteren Zuwendung; Gewähren die tatsächliche Verschaffung. Die Tat kann deshalb bereits vollendet sein, wenn der Amtsträger das Angebot ablehnt.

Pflichtwidrige Diensthandlung

Der Vorteil muss als Gegenleistung dafür bestimmt sein, dass der Amtsträger eine Diensthandlung pflichtwidrig vorgenommen hat oder vornehmen wird. Pflichtwidrig ist die Handlung, wenn sie gegen dienstliche Pflichten verstößt. Bei Ermessensentscheidungen genügt der Versuch, den Amtsträger durch den Vorteil zu sachfremder Beeinflussung zu bestimmen.

Unrechtsvereinbarung

Zwischen Vorteil und Diensthandlung muss ein konkreter Gegenseitigkeitszusammenhang bestehen. Eine rechtlich zulässige Spende ohne Bezug zu einer pflichtwidrigen Entscheidung erfüllt § 334 StGB nicht. Die Vereinbarung kann jedoch verschleiert, stillschweigend oder über Mittelsmänner getroffen werden.

Abgrenzung zur Vorteilsgewährung

Vorteilsgewährung nach § 333 StGB betrifft Vorteile für die Dienstausübung ohne Bezug zu einer konkreten Pflichtverletzung. Bestechung verlangt die qualifizierte Unrechtsvereinbarung und weist deshalb einen höheren Strafrahmen auf.

Verhältnis zur Bestechlichkeit

Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfasst die Nehmerseite; § 334 StGB die Geberseite. Beide Delikte werden selbständig beurteilt. Die Strafbarkeit des Vorteilsgebers hängt nicht davon ab, dass sich auch der Amtsträger strafbar macht.

Strafrahmen und Versuch

Bei Amtsträgern beträgt der Strafrahmen grundsätzlich drei Monate bis fünf Jahre; für bestimmte richterliche Handlungen gelten höhere Mindeststrafen. Der Versuch der richterbezogenen Bestechung ist ausdrücklich strafbar. § 335 StGB enthält besonders schwere Fälle, etwa bei Vorteilen großen Ausmaßes.

Beispiel

Unternehmer U bietet dem zuständigen Beamten B 10.000 Euro dafür an, bei der Vergabe zwingende Ausschlussgründe zu ignorieren. B lehnt sofort ab. Das ernsthafte Angebot eines Vorteils als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung kann gleichwohl vollendete Bestechung sein.

Häufige Fragen

Muss der Amtsträger das Angebot annehmen?

Nein. Das tatbestandsmäßige Anbieten genügt.

Sind auch Vorteile für Dritte erfasst?

Ja, ausdrücklich auch Zuwendungen an Dritte.

Ist jedes Geschenk strafbar?

Nein. Für § 334 StGB muss eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung Gegenleistung sein.

Kann eine erlaubte Entscheidung pflichtwidrig sein?

Ja, wenn bei einer Ermessensentscheidung die Vorteilszuwendung sachfremd bestimmend wirkt.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 334 StGB und § 335 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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