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Betroffener nach DSGVO

Betroffener nach DSGVO ist die identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen. Identifizierbar ist eine Person, wenn sie unmittelbar oder mittelbar, etwa über Namen, Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder charakteristische Merkmale, bestimmt werden kann. Der Betroffene ist Träger der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs-, Einschränkungs-, Übertragbarkeits- und Widerspruchsrechte. Juristische Personen sind als solche grundsätzlich keine Betroffenen der DSGVO.

Rechtliche Bedeutung

Der Begriff bestimmt den persönlichen Bezug der Daten und damit, wem die gesetzlichen Schutz- und Mitwirkungsrechte zustehen. Auch eine indirekte Zuordnung kann genügen. Maßgeblich sind Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 12 bis 22 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Der Betroffene ist nicht notwendig Kunde, Vertragspartner oder Nutzer. Auch Beschäftigte, Bewerber, Websitebesucher und abgebildete Passanten können betroffen sein.

Beispiel

Eine IP-Adresse kann einen Websitebesucher zum Betroffenen machen, wenn der Betreiber oder ein Dritter ihn mit vertretbarem Aufwand identifizieren kann.

FAQ

Sind Verstorbene Betroffene?

Die DSGVO schützt grundsätzlich lebende natürliche Personen; ergänzende nationale Regeln können dennoch Bedeutung haben.

Muss der Name bekannt sein?

Nein. Es genügt, dass die Person anhand verfügbarer Mittel identifizierbar ist.

Kann ein Unternehmen Betroffener sein?

Nicht als juristische Person; Daten natürlicher Ansprechpartner können aber geschützt sein.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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