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Gemeinsame Verantwortlichkeit

Gemeinsame Verantwortlichkeit liegt vor, wenn zwei oder mehr Stellen gemeinsam über Zwecke und wesentliche Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden. Entscheidend ist die tatsächliche Einflussnahme, nicht die Bezeichnung eines Vertrags. Die Beteiligten müssen transparent festlegen, wer welche Pflichten der DSGVO erfüllt, insbesondere Informations- und Betroffenenrechte. Gegenüber dem Betroffenen bleibt grundsätzlich jeder gemeinsam Verantwortliche ansprechbar; die interne Aufgabenverteilung beseitigt die datenschutzrechtliche Verantwortung nicht.

Rechtliche Bedeutung

Die Beteiligten müssen ihre tatsächlichen Entscheidungen analysieren und das Wesentliche ihrer Vereinbarung zugänglich machen. Eine gemeinsam genutzte Infrastruktur allein genügt nicht stets. Maßgeblich sind Artikel 4 Nummer 7 und Artikel 26 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Der Auftragsverarbeiter entscheidet nicht gemeinsam über eigene Zwecke, sondern verarbeitet Daten grundsätzlich weisungsgebunden für den Verantwortlichen.

Beispiel

Zwei Unternehmen planen gemeinsam eine Kundenveranstaltung, bestimmen zusammen Anmeldezwecke und Datennutzung und verwalten die Teilnehmerliste in einem gemeinsamen System.

FAQ

Ist ein schriftlicher Vertrag nötig?

Die Zuständigkeiten müssen in einer Vereinbarung nachvollziehbar geregelt sein; deren wesentlicher Inhalt ist dem Betroffenen bereitzustellen.

Kann der Betroffene nur eine Stelle kontaktieren?

Nein. Er kann seine Rechte grundsätzlich gegenüber jedem gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.

Haftet jeder automatisch für alles?

Die Haftung richtet sich nach Artikel 82 DSGVO; interne Ausgleichsansprüche können daneben bestehen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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