Parteiverbotsverfahren
Das Parteiverbotsverfahren ist das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, dass eine politische Partei verfassungswidrig ist. Ein Verbot kommt nur unter den engen Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 GG in Betracht. Die Partei muss nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden; außerdem müssen konkrete gewichtige Anhaltspunkte für ihre Erfolgsmöglichkeit bestehen.
Antrag und Entscheidung
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; bei ausschließlich landesweit tätigen Parteien auch eine Landesregierung. Entscheiden darf nur das Bundesverfassungsgericht.
Strenge Voraussetzungen
Radikale oder verfassungsfeindliche Ziele allein führen nicht automatisch zum Verbot. Erforderlich ist ein planvolles Vorgehen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie ein hinreichendes Gefährdungspotenzial.
Beispiel
Eine Partei wird nicht allein wegen scharfer Verfassungskritik verboten; maßgeblich sind ihre Ziele, ihr Verhalten und die Möglichkeit, diese Ziele tatsächlich durchzusetzen.
Häufige Fragen
Wer darf eine Partei verbieten?
Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.
Ist ein Vereinsverbot dasselbe?
Nein. Für Parteien gilt das besondere Verfahren des Artikels 21 GG.
Verwandte Begriffe
Parteiverbot, Wehrhafte Demokratie, Bundesverfassungsgericht, Freiheitliche demokratische Grundordnung
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