Condictio ob turpem vel iniustam causam
Condictio ob turpem vel iniustam causam bezeichnet den bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung, wenn deren Zweck so bestimmt ist, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. § 817 Satz 1 BGB begründet dafür eine besondere Herausgabepflicht. Die Rückforderung kann jedoch grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn auch dem Leistenden ein entsprechender Verstoß vorzuwerfen ist. Der Anspruch ist deshalb von der Rückabwicklung eines lediglich unwirksamen Vertrags zu unterscheiden.
Verstoß des Empfängers und Rückforderungssperre
Für § 817 Satz 1 genügt nicht jede Vertragsunwirksamkeit. Maßgeblich ist ein dem Empfänger zurechenbarer Verbots- oder Sittenverstoß im Zusammenhang mit der Annahme der Leistung. § 817 Satz 2 begrenzt die Rückforderung bei entsprechendem Fehlverhalten des Leistenden; die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen und mögliche Grenzen der Sperre sind eigenständig zu prüfen. Niemand kann daher aus jedem rechtswidrigen Geschäft automatisch einen Erstattungsanspruch ableiten.
Beispiel
A zahlt B bewusst Geld dafür, eine verbotene Bestechung zu organisieren. Die Annahme der Zahlung kann beim Empfänger einen Verbotsverstoß begründen. Wegen der bewussten eigenen Beteiligung des A ist zugleich eine Rückforderungssperre zu prüfen; ein bloßer Wechsel seines Entschlusses beseitigt diese nicht automatisch.
FAQ
Genügt die Unwirksamkeit des Vertrags?
Nicht allein. Der besondere Tatbestand des § 817 Satz 1 muss erfüllt sein.
Kann der Leistende ebenfalls gegen das Verbot verstoßen?
Ja. Gerade dann kann § 817 Satz 2 die Rückforderung sperren.
Sind alle Bereicherungsfälle identisch zu behandeln?
Nein. Tatbestand, subjektive Voraussetzungen, Vorrangregeln und Ausschlüsse unterscheiden sich.
Verwandte Begriffe
Bereicherungsrecht · Ungerechtfertigte Bereicherung · Sittenwidriges Rechtsgeschäft · Rechtsgeschäft · Anspruch
Quellen und weiterführende Informationen
§ 817 BGB · § 812 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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