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Vorteilsausgleichung

Vorteilsausgleichung ist ein Grundsatz des Schadensrechts, nach dem Vorteile, die dem Geschädigten gerade durch das schädigende Ereignis zufließen, auf den Ersatzanspruch angerechnet werden können. Eine Anrechnung setzt regelmäßig einen angemessenen Zusammenhang voraus und muss dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten und den Geschädigten nicht unzumutbar belasten. Deshalb werden etwa freiwillige Zuwendungen Dritter häufig nicht anspruchsmindernd berücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen

Die Vorteilsausgleichung verhindert eine schadensbedingte Überkompensation. Sie ist nicht schematisch, sondern anhand von Kausalität, Normzweck, Zumutbarkeit und Risikozuordnung zu beurteilen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Der Grundsatz berührt Eigentumsschutz und Gleichbehandlung, wird aber vor allem durch das einfache Schadensrecht konkretisiert. Gerichte müssen vergleichbare Fallgruppen folgerichtig und interessengerecht behandeln.

Beispiel

Nach der Beschädigung eines alten Bauteils erhält der Eigentümer durch den notwendigen Einbau eines neuen Teils eine messbare Wertverbesserung. Ob ein Abzug neu für alt erfolgt, hängt von Zumutbarkeit und Vorteil ab.

Häufige Fragen

Wird jede Versicherungsleistung angerechnet?

Nein. Entscheidend sind Leistungszweck und gesetzlicher Forderungsübergang.

Was sind freiwillige Drittleistungen?

Spenden oder Hilfe aus persönlicher Fürsorge sollen den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten.

Kann auch ersparter Aufwand ein Vorteil sein?

Ja, wenn er adäquat verursacht und seine Anrechnung wertungsmäßig gerechtfertigt ist.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Eigentum, Besitz, Vertragsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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