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Ablösungsrecht des Dritten

Das Ablösungsrecht des Dritten erlaubt nach § 268 BGB einem gefährdeten Dritten, einen vollstreckenden Gläubiger zu befriedigen. Es besteht, wenn durch die Zwangsvollstreckung in einen Gegenstand des Schuldners ein Recht des Dritten an diesem Gegenstand verloren zu gehen droht; auch der gefährdete Besitzer ist geschützt. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung kraft Gesetzes auf ihn über. Der Forderungsübergang darf nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Schutz einer eigenen Rechtsposition

Die Ablösung setzt eine konkrete Gefährdung durch die Vollstreckung voraus. § 268 BGB gestattet unter seinen Voraussetzungen auch Hinterlegung und Aufrechnung. Eine gewöhnliche Zahlung durch einen beliebigen Dritten führt dagegen nicht allein deshalb zu diesem gesetzlichen Forderungsübergang.

Beispiel

Ein Dritter besitzt einen Gegenstand des Schuldners und würde durch dessen Verwertung den Besitz verlieren. Er befriedigt den Vollstreckungsgläubiger, um seine Position zu sichern.

FAQ

Darf jeder Dritte ablösen?

§ 268 BGB verlangt die dort geregelte Gefährdung eines Rechts oder des Besitzes.

Was geschieht mit der Forderung?

Sie geht im Umfang der Befriedigung auf den Dritten über.

Ist der bisherige Gläubiger geschützt?

Ja. Der Übergang darf nicht zu seinem Nachteil geltend gemacht werden.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Besitz · Eigentum · Kreditsicherheit · Schuldübernahme

Quellen und weiterführende Informationen

§ 268 BGB · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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