Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezieht eine nicht am Vertrag beteiligte Person in vertragliche Schutzpflichten ein. Wird sie pflichtwidrig geschädigt, kann sie eigene Schadensersatzansprüche nach Vertragsrecht geltend machen. Die Rechtsprechung verlangt typischerweise Leistungsnähe des Dritten, ein berechtigtes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit. Anders als beim Vertrag zugunsten Dritter erhält der Dritte keinen Anspruch auf die Hauptleistung.
Rechtliche Grundlagen
Das Institut schließt Schutzlücken, wenn deliktische Ansprüche wegen Beweislast oder ersatzfähiger Schäden nicht genügen. Der einbezogene Personenkreis muss für den Schuldner überschaubar bleiben.
Verfassungsrechtlicher Bezug
Die richterrechtliche Haftungserweiterung dient wirksamem Rechtsgüterschutz, muss aber Privatautonomie und Vorhersehbarkeit der Haftungsrisiken beachten.
Beispiel
Ein Vermieter beauftragt einen Handwerker in der Familienwohnung. Verletzt eine sorgfaltswidrige Arbeit das dort lebende Kind, kann dieses in den Schutzbereich des Werkvertrags einbezogen sein.
Häufige Fragen
Erhält der Dritte die Hauptleistung?
Nein. Geschützt sind seine Rechtsgüter und Interessen durch vertragliche Nebenpflichten.
Muss der Dritte bekannt sein?
Nicht stets namentlich, aber der betroffene Personenkreis muss erkennbar und begrenzbar sein.
Wann fehlt Schutzbedürftigkeit?
Insbesondere wenn der Dritte bereits einen gleichwertigen eigenen vertraglichen Anspruch besitzt.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.