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Haftungsbescheid

Ein Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde einen gesetzlich für eine Steuer haftenden Dritten in Anspruch nimmt. Nach § 191 AO setzt er einen eigenständigen gesetzlichen Haftungstatbestand voraus, etwa die schuldhafte Verletzung steuerlicher Vertreterpflichten. Der Haftungsschuldner wird dadurch nicht mit dem ursprünglichen Steuerschuldner gleichgesetzt. Die Behörde muss die Voraussetzungen und regelmäßig auch ihr Entschließungs- und Auswahlermessen prüfen. Die Festsetzung der Haftung und die anschließende Zahlungsaufforderung sind rechtlich zu unterscheiden; besondere Verjährungsregeln bleiben zu beachten.

Haftungsgrund und Ermessen

Ein Geschäftsführer haftet nicht schon allein wegen seiner Stellung für jede Steuerschuld der Gesellschaft. § 69 AO verlangt insbesondere eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und den maßgeblichen Zusammenhang mit dem Steuerausfall. Ob und welcher Haftende herangezogen wird, ist regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Für die Zahlungsaufforderung enthält § 219 AO zusätzliche Voraussetzungen und Ausnahmen; ein sofortiger Rückgriff ist daher nicht in jedem Fall zulässig.

Beispiel

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, sodass eine geschuldete Steuer nicht erfüllt wird. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann das Finanzamt ihn durch Haftungsbescheid heranziehen. Die Gesellschaft bleibt dennoch der ursprüngliche Steuerschuldner.

FAQ

Haftet jeder Geschäftsführer automatisch?

Nein. Es bedarf eines gesetzlichen Haftungstatbestands und seiner konkreten Voraussetzungen.

Ist der Bescheid eine Steuerfestsetzung gegen den Dritten?

Er setzt eine Haftung für die Steuer fest und ist von der ursprünglichen Steuerfestsetzung zu unterscheiden.

Kann Einspruch eingelegt werden?

Ja. Der Haftungsbescheid ist grundsätzlich mit Einspruch anfechtbar.

Verwandte Begriffe

Abgabenordnung (AO) · Steueranspruch · Steuerfestsetzung · Steuerbescheid · Festsetzungsverjährung

Quellen und weiterführende Informationen

§ 191 AO · § 69 AO · § 219 AO · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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