Darlehensgeber
Darlehensgeber ist die Vertragspartei, die dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag oder vertretbare Sachen zur Verfügung stellt. Beim Gelddarlehen hat er Anspruch auf Rückzahlung und, soweit vereinbart, auf Zinsen. Darlehensgeber können Banken, Unternehmen oder Privatpersonen sein. Handelt ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, gelten besondere verbraucherschützende Form-, Informations-, Kreditwürdigkeits- und Widerrufsvorschriften.
Rechtliche Bedeutung
Die Hauptpflicht des Darlehensgebers besteht in der vereinbarten Bereitstellung des Darlehens. Seine Ansprüche werden häufig durch Bürgschaften, Grundpfandrechte, Sicherungsabtretungen oder Sicherungsübereignungen abgesichert.
Voraussetzungen und Folgen
Der Darlehensgeber muss vertragliche Auszahlungsvoraussetzungen beachten und darf Kündigungs- oder Sicherheitenrechte nur im gesetzlichen und vertraglichen Rahmen ausüben. Banken unterliegen zusätzlich aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Bei Verbraucherdarlehen können Pflichtverstöße besondere zivilrechtliche Folgen haben.
Beispiel
Eine Bank gewährt einem Unternehmer einen Betriebsmittelkredit und lässt sich Forderungen als Sicherheit abtreten. Sie ist Darlehensgeberin und Sicherungsnehmerin.
Häufige Fragen
Muss der Darlehensgeber eine Bank sein?
Nein. Auch Privatpersonen oder andere Unternehmen können Darlehen gewähren; gewerbsmäßiges Kreditgeschäft kann aber erlaubnispflichtig sein.
Darf er Sicherheiten verlangen?
Ja. Art und Umfang müssen vereinbart, rechtlich wirksam und gegebenenfalls verbraucherschutzrechtlich zulässig sein.
Verwandte Begriffe
Darlehensnehmer, Kreditvertrag, Sicherungsabtretung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.