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Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter ist ein fachkundiger, unabhängiger Ansprechpartner, der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter über Datenschutzpflichten unterrichtet, deren Einhaltung überwacht, bei Folgenabschätzungen berät und mit Aufsichtsbehörden zusammenarbeitet. Er kann intern beschäftigt oder extern bestellt sein. Seine Benennung ist in den gesetzlich bestimmten Fällen verpflichtend. Er ist frühzeitig einzubinden, erhält erforderliche Ressourcen, handelt bei seinen Kontrollaufgaben weisungsfrei und darf wegen ihrer Erfüllung nicht benachteiligt werden.

Rechtliche Bedeutung

Der Datenschutzbeauftragte berät und kontrolliert, übernimmt aber nicht die datenschutzrechtliche Verantwortung der Leitung. Interessenkonflikte sind organisatorisch auszuschließen. Maßgeblich sind Artikel 37 bis 39 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Er ist nicht mit der staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörde gleichzusetzen. Diese besitzt hoheitliche Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse.

Beispiel

Ein Unternehmen bindet seinen Datenschutzbeauftragten vor Einführung eines Beschäftigtenportals ein und lässt Risiken, Informationen und Löschfristen prüfen.

FAQ

Wann ist eine Benennung Pflicht?

Neben den Fällen des Artikels 37 DSGVO enthält § 38 BDSG zusätzliche Voraussetzungen für nichtöffentliche Stellen.

Kann ein Geschäftsführer Datenschutzbeauftragter sein?

Regelmäßig besteht wegen der Entscheidungsmacht über Zwecke und Mittel ein nicht lösbarer Interessenkonflikt.

Haftet er für Datenschutzverstöße?

Primär bleibt der Verantwortliche verpflichtet; eine persönliche Haftung hängt von den Umständen und allgemeinen Regeln ab.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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