|

Datenschutzrechtliche Einwilligung

Datenschutzrechtliche Einwilligung ist die freiwillige, für einen bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung, mit der eine betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmt. Sie ist eine mögliche Rechtsgrundlage nach der DSGVO, aber nicht für jede Datenverarbeitung erforderlich. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können. Sie kann grundsätzlich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, ohne die vorherige Rechtmäßigkeit zu beseitigen.

Rechtliche Einordnung

Die Anforderungen folgen insbesondere aus Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO. Eine vorformulierte Erklärung muss klar von anderen Sachverhalten unterscheidbar, verständlich und leicht zugänglich sein. Bei besonderen Daten oder Minderjährigen können zusätzliche Regeln gelten.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Ohne wirksame Einwilligung ist die Verarbeitung nur zulässig, wenn eine andere Rechtsgrundlage eingreift. Der Widerruf muss so einfach möglich sein wie die Erteilung. Nach dem Widerruf ist die darauf gestützte Verarbeitung zu beenden, soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht.

Abgrenzung

Einwilligung ist von einem Vertrag und vom berechtigten Interesse zu unterscheiden. Eine vertragliche Verarbeitung kann zur Vertragserfüllung notwendig sein; eine freiwillige Einwilligung darf insbesondere nicht unnötig an eine Leistung gekoppelt werden.

Beispiel

Eine Fitness-App möchte Gesundheitsdaten für personalisierte Werbung verwenden. Sie erläutert Zweck, Datenarten und Widerruf gesondert. Erst nachdem der Nutzer aktiv zustimmt, darf die App diese Verarbeitung auf seine Einwilligung stützen.

Häufige Fragen

Muss die Einwilligung schriftlich erfolgen?

Nein. Sie kann auch elektronisch oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung erklärt werden, muss aber nachweisbar sein.

Ist Schweigen eine Einwilligung?

Nein. Untätigkeit oder vorangekreuzte Kästchen genügen grundsätzlich nicht.

Was bewirkt der Widerruf?

Er beendet die Einwilligungswirkung für die Zukunft; die frühere Verarbeitung wird dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig.

Verwandte Begriffe und Quellen

Datenschutz-Grundverordnung und grundrechte-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge