Doppelirrtum
Ein Doppelirrtum liegt im Strafrecht vor, wenn der Täter tatsächliche Umstände eines Rechtfertigungsgrundes falsch einschätzt und zugleich dessen rechtliche Grenzen verkennt. Selbst wenn die vorgestellten Tatsachen zuträfen, wäre sein Verhalten danach nicht gerechtfertigt. Für diese Verbindung von Tatsachen- und Rechtsirrtum greifen die günstigen Folgen des Erlaubnistatbestandsirrtums regelmäßig nicht ein. Entscheidend ist vielmehr ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB, dessen Vermeidbarkeit über den Schuldausschluss oder eine mögliche Strafmilderung entscheidet.
Prüfung der vorgestellten Lage
Zunächst wird gefragt, ob die vom Täter angenommene Lage sein Verhalten rechtlich erlauben würde. Nur eine tatsächlich rechtfertigende Vorstellung eröffnet die Behandlung als Erlaubnistatbestandsirrtum. Überschreitet bereits die vorgestellte Befugnis das geltende Recht, ist die zusätzliche Fehlvorstellung über Tatsachen kein Ersatz für eine Rechtfertigung. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus; bei Vermeidbarkeit kommt eine fakultative Strafmilderung in Betracht.
Beispiel
T glaubt ohne tatsächliche Grundlage, sein Nachbar werde ihn erst am nächsten Tag angreifen. Er verletzt ihn heute, weil er irrig meint, Notwehr erlaube auch die vorgezogene Bestrafung eines künftigen Angreifers. Selbst ein geplanter Angriff am Folgetag rechtfertigte diese Verletzung nicht durch Notwehr.
FAQ
Genügt jeder doppelte Irrtum?
Nein. Gemeint ist hier gerade die Verbindung eines Tatsachenirrtums mit einer fehlerhaften Vorstellung über die rechtliche Erlaubnis.
Entfällt der Vorsatz automatisch?
Nein. Der Täter kann alle Merkmale des verletzenden Verhaltens kennen und wollen.
Ist der Täter stets straflos?
Nein. § 17 StGB verlangt für den Schuldausschluss einen unvermeidbaren Verbotsirrtum.
Verwandte Begriffe
Vorsatz · Subjektiver Tatbestand · Schuld · Erlaubnistatbestandsirrtum · Putativnotwehr
Quellen und weiterführende Informationen
§ 17 StGB · § 32 StGB · Strafrecht-FAQ: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Irrtümer
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