Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen

Die Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen ist das seevölkerrechtliche Recht von Schiffen und Luftfahrzeugen, Archipelgewässer und das angrenzende Küstenmeer in normaler Weise zum ununterbrochenen und zügigen Transit zu durchqueren. Artikel 53 des Seerechtsübereinkommens verbindet dabei Schifffahrt und Überflug zwischen Teilen der Hohen See oder ausschließlichen Wirtschaftszonen. Die Durchfahrt folgt festgelegten Wegen beziehungsweise unter besonderen Voraussetzungen gewöhnlich genutzten internationalen Routen. Sie ist von der friedlichen Durchfahrt zu unterscheiden und darf nach den entsprechend geltenden Regeln nicht ausgesetzt werden.

Reichweite und Pflichten

Das Recht dient dem Transit, nicht beliebigen Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Archipelstaats. Schiffe und Luftfahrzeuge müssen die geltenden Wege- und Sicherheitsvorgaben beachten und sich grundsätzlich ohne Verzögerung fortbewegen. Forschungs- und Vermessungsarbeiten sind während dieser Durchfahrt nicht ohne Zustimmung zulässig. Legt der Staat keine entsprechenden Wege oder Flugstrecken fest, kann das Recht auf den üblicherweise international genutzten Routen ausgeübt werden.

Beispiel

Ein Frachtschiff fährt auf einem festgelegten Archipelschifffahrtsweg von einer ausschließlichen Wirtschaftszone durch den Archipel in eine andere. Es beruft sich auf das Transitrecht und hält die Verkehrsregeln ein. Eine eigenmächtige Forschungsfahrt abseits des Transitzwecks wäre davon nicht gedeckt.

FAQ

Erfasst das Recht Luftfahrzeuge?

Ja. Es umfasst unter den vorgesehenen Bedingungen auch den Überflug.

Kann der Staat das Recht vorübergehend aussetzen?

Nein. Für dieses besondere Transitrecht gilt das Aussetzungsverbot entsprechend.

Was gilt ohne festgelegte Wege?

Artikel 53 Absatz 12 ermöglicht die Ausübung auf gewöhnlich international genutzten Routen.

Verwandte Begriffe

Archipelstaat · Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Hohe See

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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