Leistungskondiktion

Eine Leistungskondiktion ist ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr dessen, was der Empfänger durch die bewusste und zweckgerichtete Zuwendung eines anderen erlangt hat, wenn die maßgeblichen Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen. Sie erfasst insbesondere Leistungen ohne ursprünglichen Rechtsgrund, den späteren Wegfall des Rechtsgrundes und das Ausbleiben eines gemeinsam vereinbarten Leistungszwecks. Entscheidend ist die rechtliche Zuordnung der Leistungsbeziehung. Die Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich zwischen Leistendem und Empfänger; Umfang, Ausschlüsse und verschärfte Haftung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bereicherungsregeln.

Leistungszweck und Rechtsgrund

Nicht jede Vermögensverschiebung ist eine Leistung: Erforderlich ist eine bewusste Zuwendung zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks. Der Rechtsgrund kann etwa in einem wirksamen Vertrag liegen. Bei mehreren Beteiligten müssen die einzelnen Leistungsbeziehungen sorgfältig ermittelt werden; der bloße Geldfluss entscheidet nicht allein. Vertragliche Rückgewährregeln und besondere gesetzliche Vorschriften können einer allgemeinen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vorgehen.

Beispiel

A bezahlt B für einen Kaufvertrag, der wegen eines wirksamen Anfechtungsgrundes nachträglich rückwirkend entfällt. B hat das Geld durch eine Leistung des A erhalten. Die Rückforderung wird grundsätzlich innerhalb dieser Leistungsbeziehung geprüft.

FAQ

Ist jede Zahlung rückforderbar?

Nein. Besteht ein wirksamer Rechtsgrund und greift kein besonderer Rückforderungsfall, genügt die Zahlung allein nicht.

Muss der Empfänger etwas gestohlen haben?

Nein. Eine Leistungskondiktion betrifft gerade eine bewusste Zuwendung des Leistenden.

Wird stets der volle Wert ersetzt?

Nicht zwingend. Insbesondere die Regeln zum Umfang der Bereicherung und zur Haftungsverschärfung sind zu prüfen.

Verwandte Begriffe

Bereicherungsrecht · Ungerechtfertigte Bereicherung · Anspruch · Rechtsgeschäft · Sittenwidriges Rechtsgeschäft

Quellen und weiterführende Informationen

§ 812 BGB · § 818 BGB · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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