Archipelgewässer

Archipelgewässer sind die innerhalb rechtmäßig gezogener Archipelbasislinien liegenden Meeresflächen eines Archipelstaates. Nach Artikel 49 des Seerechtsübereinkommens erstreckt sich dessen Souveränität auf diese Gewässer, ihren Luftraum, den Meeresboden, den Untergrund und die darin enthaltenen Ressourcen. Sie bilden eine besondere rechtliche Gewässerkategorie und sind nicht ohne Weiteres mit inneren Gewässern gleichzusetzen. Der staatliche Hoheitsanspruch wird insbesondere durch vereinbarte Rechte, herkömmliche Nutzungen benachbarter Staaten und internationale Durchfahrtsrechte begrenzt; die Entfernung der Gewässer von einzelnen Inseln ist nicht allein entscheidend.

Souveränität und internationale Nutzung

Die besondere Ordnung setzt einen Archipelstaat und Basislinien voraus, die den Anforderungen des Artikels 47 entsprechen. Innerhalb der Archipelgewässer können bestimmte innere Gewässer gesondert abgegrenzt werden. Fremde Schiffe genießen grundsätzlich friedliche Durchfahrt; daneben besteht unter seinen Voraussetzungen das weitergehende Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen einschließlich Überflug. Herkömmliche Fischereirechte unmittelbar angrenzender Nachbarstaaten und vorhandene Unterseekabel unterliegen besonderen Schutzregeln.

Beispiel

Ein aus Inselgruppen bestehender Staat zieht zulässige Archipelbasislinien um seinen Archipel. Die eingeschlossenen Meeresflächen werden dadurch Archipelgewässer. Ein fremdes Handelsschiff verliert damit nicht automatisch jedes Recht, einen internationalen Durchfahrtsweg zu nutzen.

FAQ

Sind alle Gewässer zwischen Inseln Archipelgewässer?

Nein. Erforderlich sind die völkerrechtlichen Voraussetzungen des besonderen Archipelregimes.

Sind sie Hohe See?

Nein. Sie unterliegen der besonderen Souveränitätsordnung des Archipelstaats.

Darf der Staat jede internationale Durchfahrt verhindern?

Nein. Die einschlägigen Durchfahrtsrechte begrenzen seine Befugnisse.

Verwandte Begriffe

Archipelstaat · Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Hohe See · Ausschließliche Wirtschaftszone

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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