Vortäuschen einer Straftat
Vortäuschen einer Straftat ist nach § 145d StGB die wissentlich falsche Mitteilung an eine Behörde oder an eine zur Anzeigenaufnahme zuständige Stelle, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden oder eine bestimmte schwere Tat stehe bevor. Erfasst ist auch die bewusste Täuschung über den Beteiligten einer solchen Tat. Geschützt werden Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege. Die Vorschrift greift nur, soweit die Tat nicht insbesondere als falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung strafbar ist.
Geschütztes Rechtsgut
§ 145d StGB schützt die Strafverfolgungsbehörden davor, aufgrund erfundener oder verfälschter Angaben unnötige Ermittlungen einzuleiten oder Ermittlungen in eine falsche Richtung zu führen. Zugleich soll die Verlässlichkeit staatlicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erhalten bleiben. Ein konkreter Ermittlungserfolg muss nicht tatsächlich verhindert worden sein.
Tatvarianten
Vortäuschen einer begangenen Tat
Der Täter muss den unzutreffenden Eindruck hervorrufen, eine rechtswidrige Tat sei begangen worden. Vollständige Erfindung ist nicht erforderlich: Auch eine tatsächlich geschehene Tat kann in wesentlichen Punkten so verfälscht werden, dass sie ein anderes strafrechtlich relevantes Geschehen darstellt. Bloße Übertreibungen ohne Einfluss auf Art oder Ermittlungsrichtung genügen dagegen nicht stets.
Vortäuschen einer bevorstehenden Tat
Erfasst ist nur die wahrheitswidrige Ankündigung einer in § 126 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren rechtswidrigen Tat. Die Mitteilung muss den Eindruck einer ernsthaft bevorstehenden Tat erzeugen. Allgemeine Befürchtungen oder offensichtlich scherzhafte Äußerungen reichen nicht.
Täuschung über einen Beteiligten
§ 145d Abs. 2 StGB erfasst den Versuch, eine zuständige Stelle über den Beteiligten an einer tatsächlich begangenen oder bevorstehenden Tat zu täuschen. Anders als bei der falschen Verdächtigung muss nicht notwendig eine bestimmte unschuldige Person belastet werden; auch das Verschleiern oder Austauschen eines Beteiligten kann genügen.
Adressat der Täuschung
Die unwahre Darstellung muss gegenüber einer Behörde oder einer Stelle erfolgen, die zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ist. Dazu zählen insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Eine bloße Lüge gegenüber Privatpersonen erfüllt § 145d StGB grundsätzlich nicht, solange sie nicht zielgerichtet über eine solche Stelle in den staatlichen Ermittlungsapparat gelangt.
Vorsatz und „wider besseres Wissen“
Der Täter muss sicher wissen, dass die behauptete Tat nicht oder nicht in der dargestellten Weise geschehen ist beziehungsweise dass die Beteiligtenangabe falsch ist. Bedingter Vorsatz genügt für dieses Wissenselement nicht. Wer seine Angabe aufgrund unsicherer Erinnerung oder eines Irrtums für möglich richtig hält, handelt nicht wider besseres Wissen.
Subsidiarität und Abgrenzung
§ 145d Abs. 1 StGB tritt zurück, wenn das Verhalten nach § 164 StGB, als Strafvereitelung oder Strafvereitelung im Amt strafbar ist. Die Norm verhindert damit Doppelbestrafungen und ordnet spezialgesetzlichen Tatbeständen Vorrang zu. Eine Selbstbegünstigungsabsicht schließt § 145d StGB nicht automatisch aus.
Qualifikation zur Erlangung einer Strafmilderung
§ 145d Abs. 3 StGB sieht eine erhöhte Strafdrohung vor, wenn die Täuschung darauf zielt, durch falsche Angaben eine gesetzliche Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe als vermeintlicher Aufklärungshelfer zu erlangen. Minder schwere Fälle regelt Absatz 4.
Beispiel
A meldet der Polizei wider besseres Wissen, sein Auto sei gestohlen worden, obwohl er es selbst verkauft hat, um eine Versicherungsauszahlung zu erhalten. Mit der Anzeige setzt er gezielt polizeiliche Ermittlungen wegen eines nicht geschehenen Diebstahls in Gang. Unabhängig von einem möglichen Betrug erfüllt die Falschmeldung grundsätzlich § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Häufige Fragen
Reicht eine falsche Mitteilung an einen Freund?
Grundsätzlich nicht; die Täuschung muss eine Behörde oder zuständige Anzeigenstelle erreichen.
Muss die Polizei tatsächlich ermitteln?
Nein. Entscheidend ist die tatbestandsmäßige Täuschung der zuständigen Stelle.
Ist jede unrichtige Strafanzeige strafbar?
Nein. Erforderlich ist insbesondere sicheres Wissen um die Unrichtigkeit.
Kann zusätzlich Betrug vorliegen?
Ja, wenn die Falschmeldung außerdem einer Vermögensverfügung dient und die weiteren Betrugsvoraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Maßgeblich sind § 145d StGB, zur Abgrenzung § 164 StGB und § 258 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.