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Angeschuldigter

Angeschuldigter ist nach § 157 StPO der Beschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat. Die Bezeichnung kennzeichnet damit eine bestimmte Phase des Strafverfahrens: Sie beginnt mit der Anklageerhebung und endet insbesondere mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, durch die der Angeschuldigte zum Angeklagten wird. Als Angeschuldigter behält er die Beschuldigtenrechte und erhält im Zwischenverfahren besondere Möglichkeiten, auf die gerichtliche Eröffnungsentscheidung einzuwirken.

Wann wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten?

Die gesetzliche Definition enthält § 157 StPO. Danach ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben worden ist. Entscheidend ist damit nicht eine Verurteilung oder eine gerichtliche Feststellung der Schuld, sondern allein der erreichte Verfahrensstand.

Im regulären Strafverfahren erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage durch Einreichung der Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Nach § 199 Abs. 2 StPO enthält die Anklageschrift zugleich den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen; mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Welche Bedeutung hat die Bezeichnung?

Die Begriffe Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter kennzeichnen verschiedene Verfahrensstadien. Sie beschreiben nicht unterschiedliche Grade persönlicher Schuld.

Gegen einen Beschuldigten wird strafrechtlich ermittelt. Wird gegen ihn öffentliche Klage erhoben, bezeichnet ihn die StPO als Angeschuldigten. Beschließt das Gericht anschließend die Eröffnung des Hauptverfahrens, wird er nach § 157 StPO als Angeklagter bezeichnet.

Die Anklageerhebung bedeutet deshalb insbesondere noch nicht, dass das Gericht den Tatvorwurf für erwiesen hält. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht erst im anschließenden Zwischenverfahren.

Der Angeschuldigte im Zwischenverfahren

Nach Erhebung der öffentlichen Klage prüft das zuständige Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Dieses Verfahrensstadium wird als Zwischenverfahren bezeichnet.

Nach § 201 Abs. 1 StPO teilt der Vorsitzende dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit. Zugleich wird ihm eine Frist gesetzt, innerhalb derer er einzelne Beweiserhebungen vor der Eröffnungsentscheidung beantragen und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen kann.

Das Zwischenverfahren ist deshalb keine bloße Formalität. Der Angeschuldigte kann insbesondere darauf hinweisen, dass der Tatvorwurf aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Hauptverhandlung nicht rechtfertigt, und konkrete Beweiserhebungen anregen oder beantragen.

Wann eröffnet das Gericht das Hauptverfahren?

Nach § 203 StPO eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Hinreichender Tatverdacht ist damit die zentrale Voraussetzung der Eröffnungsentscheidung. Das Gericht prüft insbesondere, ob nach vorläufiger Bewertung der Beweislage eine Verurteilung in der späteren Hauptverhandlung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.

Das Gericht ist dabei nicht darauf beschränkt, die Anklage unverändert zu übernehmen. Es kann vor seiner Entscheidung nach § 202 StPO einzelne ergänzende Beweiserhebungen anordnen und die Anklage unter den Voraussetzungen des § 207 StPO auch mit Änderungen zur Hauptverhandlung zulassen.

Was geschieht bei Eröffnung des Hauptverfahrens?

Beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, lässt es nach § 207 Abs. 1 StPO die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

Mit diesem Eröffnungsbeschluss ändert sich zugleich die gesetzliche Bezeichnung des Betroffenen: Nach § 157 StPO ist er nun Angeklagter und nicht mehr Angeschuldigter.

Auch der Eröffnungsbeschluss enthält keine Feststellung der Schuld. Ob der Angeklagte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat und deswegen verurteilt wird, ist grundsätzlich Gegenstand der anschließenden Hauptverhandlung.

Was geschieht, wenn das Hauptverfahren nicht eröffnet wird?

Hält das Gericht die Voraussetzungen für die Eröffnung nicht für gegeben, beschließt es nach § 204 StPO, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, ob die Ablehnung auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht.

Der Nichteröffnungsbeschluss ist dem Angeschuldigten bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung der Eröffnung steht nach § 210 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Welche Rechte hat der Angeschuldigte?

Der Angeschuldigte bleibt zugleich Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung. Ihm stehen daher die allgemeinen Beschuldigtenrechte weiterhin zu.

Schweigerecht

Der Angeschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zur Sache zu belasten. Nach § 136 StPO steht es einem Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

Aus der bloßen Ausübung dieses Schweigerechts darf nicht darauf geschlossen werden, dass der Tatvorwurf zutrifft.

Recht auf Verteidigung

Nach § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dieses Recht besteht selbstverständlich auch während des Zwischenverfahrens.

Unter den Voraussetzungen der §§ 140 ff. StPO kann zudem ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen, in dem ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Einwendungen und Beweiserhebungen

Für den Angeschuldigten besonders bedeutsam ist § 201 StPO. Nach Übermittlung der Anklageschrift kann er innerhalb der gesetzten Frist Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen und beantragen, noch vor der Eröffnungsentscheidung einzelne Beweise zu erheben.

Einwendungen können sich beispielsweise darauf richten, dass die Beweismittel den Tatvorwurf nicht tragen, ein rechtliches Tatbestandsmerkmal fehlt oder ein Verfahrenshindernis besteht.

Unterschied zwischen Beschuldigtem, Angeschuldigtem und Angeklagtem

Die drei Begriffe bezeichnen aufeinanderfolgende strafprozessuale Stellungen:

Beschuldigter ist die Person, gegen die sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Tatverdächtiger richtet.

Angeschuldigter ist nach § 157 StPO der Beschuldigte, gegen den öffentliche Klage erhoben worden ist.

Angeklagter ist nach § 157 StPO der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.

Die Begriffe dürfen daher nicht synonym verwendet werden. Welcher Begriff zutrifft, hängt vom jeweiligen Stand des Strafverfahrens ab.

Bedeutet die Anklageerhebung, dass der Angeschuldigte schuldig ist?

Nein. Die Stellung als Angeschuldigter besagt lediglich, dass die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhoben hat. Sie enthält keine gerichtliche Schuldfeststellung.

Auch die spätere Eröffnung des Hauptverfahrens bedeutet noch keine Verurteilung. Sie setzt lediglich hinreichenden Tatverdacht voraus. Ob die Tat nachgewiesen werden kann, wird grundsätzlich erst in der Hauptverhandlung abschließend beurteilt.

Beispiel

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen einen Mann wegen Betrugs. Während des Ermittlungsverfahrens ist er Beschuldigter. Nach Abschluss der Ermittlungen reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift beim zuständigen Strafgericht ein. Ab Erhebung der öffentlichen Klage ist er Angeschuldigter. Das Gericht übersendet ihm die Anklageschrift und gibt ihm Gelegenheit zu Einwendungen und Beweisanträgen. Beschließt das Gericht anschließend die Eröffnung des Hauptverfahrens, wird er zum Angeklagten.

Häufige Fragen

Ist ein Angeschuldigter bereits angeklagt?

Ja, in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn öffentliche Klage erhoben hat. Das Hauptverfahren ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht zwingend eröffnet. Darüber entscheidet zunächst das Gericht.

Ist Angeschuldigter dasselbe wie Angeklagter?

Nein. Angeschuldigter ist der Beschuldigte nach Erhebung der öffentlichen Klage. Angeklagter wird er erst, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.

Kann sich der Angeschuldigte gegen die Anklage äußern?

Ja. Nach § 201 StPO erhält er die Anklageschrift und kann innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen sowie einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Muss der Angeschuldigte zur Sache aussagen?

Nein. Als Beschuldigtem steht ihm weiterhin das Schweigerecht zu. Er kann sich zur Sache äußern, ist hierzu aber grundsätzlich nicht verpflichtet.

Kann das Gericht die Eröffnung ablehnen?

Ja. Fehlt insbesondere der für § 203 StPO erforderliche hinreichende Tatverdacht oder besteht ein anderer rechtlicher Grund gegen die Durchführung des Hauptverfahrens, kann das Gericht dessen Eröffnung ablehnen.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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