Religionsbestimmung
Religionsbestimmung ist die Entscheidung über die religiöse Erziehung und Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes. Sie richtet sich nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung und ist Teil der Personensorge. Sorgeberechtigte Eltern sollen sich einigen; ein Religionswechsel oder die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nicht stets einseitig erfolgen. Mit zunehmendem Alter erhält das Kind eigene Beteiligungs- und Entscheidungsrechte. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres entscheidet der religionsmündige Jugendliche grundsätzlich selbst über sein religiöses Bekenntnis.
Rechtliche Bedeutung
Elterliche Bestimmung ist durch Religionsfreiheit und wachsende Selbstbestimmung des Kindes begrenzt. Das Gesetz enthält gestufte Mitwirkungsrechte nach Alter.
Voraussetzungen und Folgen
Ab dem zwölften Lebensjahr darf ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Ab 14 besteht grundsätzlich volle Religionsmündigkeit.
Beispiel
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern streiten über einen Wechsel der Religionsgemeinschaft ihres dreizehnjährigen Kindes. Dessen entgegenstehender Wille ist gesetzlich besonders geschützt.
Häufige Fragen
Wer entscheidet bei gemeinsamer Sorge?
Grundsätzlich die Eltern gemeinsam, soweit das Kind noch nicht selbst religionsmündig ist.
Wann ist ein Kind religionsmündig?
Grundsätzlich mit Vollendung des 14. Lebensjahres.
Kann ein Zwölfjähriger widersprechen?
Ja. Ab zwölf darf es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Elterliche Sorge, Kindeswohl, Kindeswille und Getrenntleben hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet Gesetz über die religiöse Kindererziehung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.