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Ablehnungsgesuch

Ablehnungsgesuch ist der förmliche Antrag eines Verfahrensbeteiligten, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit oder aus einem gesetzlichen Ausschlussgrund von der Mitwirkung am Strafverfahren auszuschließen. Das Gesuch muss den abgelehnten Richter und den Grund bezeichnen sowie regelmäßig glaubhaft gemacht werden. Es ist unverzüglich anzubringen, sobald der Ablehnungsgrund bekannt ist. Über das Gesuch entscheiden andere Richter ohne Mitwirkung des Abgelehnten. Missbräuchliche oder verspätete Anträge können nach besonderen Regeln verworfen werden.

Rechtliche Bedeutung

Das Verfahren schützt den Anspruch auf einen unparteiischen Richter und zugleich die Funktionsfähigkeit des Strafprozesses.

Voraussetzungen und Folgen

Entscheidend ist nicht tatsächliche Voreingenommenheit, sondern ob ein vernünftiger Beteiligter objektiven Anlass zu Misstrauen haben kann.

Beispiel

Der Richter äußert vor Abschluss der Beweisaufnahme, der Angeklagte werde eine Verurteilung kaum vermeiden. Der Verteidiger bringt unverzüglich ein begründetes Ablehnungsgesuch an.

Häufige Fragen

Muss Befangenheit bewiesen werden?

Der Ablehnungsgrund ist grundsätzlich glaubhaft zu machen; tatsächliche innere Voreingenommenheit muss nicht nachgewiesen werden.

Darf der Richter weiterverhandeln?

Bis zur Entscheidung gelten gesetzliche Beschränkungen und Ausnahmen für unaufschiebbare Handlungen.

Wer entscheidet über das Gesuch?

Das gesetzlich zuständige Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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