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Aggression im Völkerrecht

Aggression im Völkerrecht ist der besonders schwere Einsatz bewaffneter Gewalt eines Staates gegen Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates. Typische Handlungen sind Invasion, Bombardierung, Blockade oder der Einsatz bewaffneter Banden von erheblichem Gewicht. Die Bewertung richtet sich nach der UN-Charta, der Aggressionsdefinition der Generalversammlung und für individuelle strafrechtliche Verantwortung nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.

Rechtliche Bedeutung

Nicht jede Verletzung des Gewaltverbots erreicht notwendig die Schwelle eines Angriffskriegs oder des Verbrechens der Aggression. Umfang, Schwere, Charakter und die leitende Stellung des Täters sind im Strafrecht besonders bedeutsam.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Der Sicherheitsrat kann eine Aggressionshandlung feststellen und Maßnahmen zur Friedenssicherung beschließen. Daneben darf der angegriffene Staat unter den Voraussetzungen von Artikel 51 UN-Charta Selbstverteidigung ausüben.

Beispiel

Die Streitkräfte eines Staates überschreiten ohne Rechtfertigung die Grenze und besetzen große Teile des Nachbarstaates. Dies spricht deutlich für einen Akt der Aggression.

Häufige Fragen

Ist jede Grenzverletzung Aggression?

Nicht zwingend. Maßgeblich sind insbesondere Art, Schwere und Umfang der Gewalt.

Können Einzelpersonen strafbar sein?

Ja, das Römische Statut erfasst unter engen Voraussetzungen führungsverantwortliche Personen.

Darf sich der angegriffene Staat verteidigen?

Ja, wenn ein bewaffneter Angriff vorliegt und Notwendigkeit sowie Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Gewaltverbot, Selbstverteidigungsrecht, Internationaler Strafgerichtshof, Kriegsverbrechen.

Vertiefend: UN-Generalversammlung zur Aggressionsdefinition.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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