Geographisch benachteiligter Staat

Ein geographisch benachteiligter Staat ist im Seerechtsübereinkommen ein Küstenstaat, dessen Lage ihn für die angemessene Versorgung seiner Bevölkerung mit Fisch von den lebenden Ressourcen anderer regionaler ausschließlicher Wirtschaftszonen abhängig macht, oder der keine eigene ausschließliche Wirtschaftszone beanspruchen kann. Artikel 70 berücksichtigt diese Lage durch ein begrenztes Beteiligungsrecht an Ressourcenüberschüssen. Die Einordnung ist eine besondere seerechtliche Kategorie und setzt weder fehlende Küsten noch eine allgemeine wirtschaftliche Benachteiligung des betroffenen Staats voraus.

Beteiligung an lebenden Ressourcen

Das Recht betrifft einen angemessenen Teil des Überschusses lebender Ressourcen in Wirtschaftszonen derselben Subregion oder Region. Die Bedingungen werden durch Vereinbarungen geregelt; wirtschaftliche und geographische Umstände sind zu berücksichtigen. Die Regelung eröffnet keinen Anspruch auf Rohstoffe des Meeresbodens. Artikel 71 enthält eine Ausnahme für besonders von den lebenden Ressourcen ihrer eigenen Wirtschaftszonen abhängige Küstenstaaten.

Beispiel

Küstenstaat A kann wegen seiner geographischen Lage keine eigene ausschließliche Wirtschaftszone beanspruchen. Er verhandelt mit einem Staat derselben Region über die Beteiligung an einem vorhandenen Fischereiüberschuss. Artikel 70 liefert hierfür den rechtlichen Rahmen, ersetzt jedoch nicht die erforderliche Vereinbarung.

FAQ

Ist jeder arme Küstenstaat geographisch benachteiligt?

Nein. Maßgeblich sind die besonderen geographischen Voraussetzungen des Artikels 70.

Sind Binnenstaaten erfasst?

Für sie gilt die gesonderte Regelung des Artikels 69.

Darf der Staat ohne Vereinbarung fremde Fanggebiete nutzen?

Nein. Die Bedingungen der Beteiligung werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt.

Verwandte Begriffe

Seevölkerrecht · Territorialgewässer · Ausschließliche Wirtschaftszone · Festlandsockel · Hohe See

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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