Staatenpraxis
Staatenpraxis ist das tatsächliche und rechtlich relevante Verhalten von Staaten im internationalen Verkehr. Zusammen mit der Rechtsüberzeugung, der Opinio iuris, bildet sie die Grundlage für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht. Berücksichtigt werden unter anderem diplomatische Erklärungen, Regierungshandeln, nationale Gesetzgebung, Gerichtsentscheidungen, militärische Handbücher, Vertragsverhalten und Abstimmungen in internationalen Organisationen. Die Praxis muss hinreichend allgemein, repräsentativ und grundsätzlich einheitlich sein, ohne vollkommen widerspruchsfrei sein zu müssen.
Erscheinungsformen
Praxis kann in aktivem Handeln, Unterlassen oder Protest bestehen. Besondere Bedeutung hat das Verhalten der Staaten, deren Interessen von einer möglichen Regel besonders betroffen sind. Auch die Dauer ist relevant, ohne dass stets ein fester Mindestzeitraum gilt.
Bewertung
Nicht jede staatliche Handlung begründet Gewohnheitsrecht. Erforderlich ist zusätzlich die Überzeugung, rechtlich geboten, erlaubt oder verboten zu handeln. Widersprüche können die Entstehung einer allgemeinen Regel verhindern oder ihren Inhalt begrenzen.
Beispiel
Wenn Staaten diplomatische Vertreter über lange Zeit nahezu einheitlich vor staatlichen Zwangsmaßnahmen schützen und dies als rechtliche Pflicht verstehen, kann Völkergewohnheitsrecht entstehen.
Häufige Fragen
Zählt nur das Verhalten der Regierung?
Nein. Auch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Handlungen anderer staatlicher Organe können Staatenpraxis bilden.
Muss die Praxis weltweit einheitlich sein?
Keine absolute Einheitlichkeit ist erforderlich; sie muss aber verbreitet, repräsentativ und im Wesentlichen konsistent sein.
Verwandte Begriffe
Opinio iuris, Völkergewohnheitsrecht, Völkerrechtsquelle, Staat, internationaler Verkehr.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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