Zugang zum Meer

Der Zugang zum Meer bezeichnet im Seevölkerrecht insbesondere das Recht eines Binnenstaats, das Meer zu erreichen und von dort zurückzukehren, um seine Rechte aus dem Seerechtsübereinkommen auszuüben. Artikel 125 verbindet dieses Recht mit Transitfreiheit durch das Gebiet von Transitstaaten. Die konkreten Bedingungen und Modalitäten sind zwischen den betroffenen Staaten zu vereinbaren. Der Transitstaat behält seine territoriale Souveränität und darf notwendige Maßnahmen zum Schutz seiner berechtigten Interessen ergreifen.

Transit und Vereinbarungen

Die Regelung soll Binnenstaaten die tatsächliche Teilnahme am Seeverkehr ermöglichen. Sie verleiht ihnen weder eigene Meeresküsten noch Hoheitsrechte über fremde Verkehrswege. Vereinbarungen können etwa Verkehrsmittel, Routen und Abfertigungsbedingungen festlegen. Der Zugang über Land ist von besonderen Durchfahrtsrechten für Schiffe, etwa der Transitdurchfahrt durch Meerengen, zu unterscheiden.

Beispiel

Binnenstaat A und Transitstaat B vereinbaren einen Eisenbahnkorridor zu einem Seehafen. A kann darüber Waren zur Verschiffung befördern. Das Gebiet entlang der Strecke bleibt Teil des Staatsgebiets von B; die vereinbarte Nutzung überträgt keine territoriale Herrschaft.

FAQ

Entsteht dadurch ein eigenes Küstengebiet?

Nein. Das Zugangsrecht verändert die Staatsgrenzen nicht.

Wer legt die Transitbedingungen fest?

Die betroffenen Staaten regeln sie durch bilaterale, subregionale oder regionale Vereinbarungen.

Sind die Interessen des Transitstaats ausgeschlossen?

Nein. Artikel 125 schützt auch dessen Souveränität und berechtigte Interessen.

Verwandte Begriffe

Seevölkerrecht · Hohe See · Territorialgewässer · Transitdurchfahrt · Friedliche Durchfahrt

Quellen und weiterführende Informationen

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, amtlicher Text · Artikel 25 GG und Völkerrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Gewaltverbot

    Das Gewaltverbot untersagt Staaten in ihren internationalen Beziehungen grundsätzlich jede Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in sonstiger Weise entgegen den Zielen der Vereinten Nationen. Es ist in Art. 2 Nummer 4 der UN-Charta verankert und gilt zugleich als Völkergewohnheitsrecht sowie weitgehend als zwingendes Völkerrecht….

  • | |

    Monismus

    Monismus ist eine Lehre zum Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht, nach der beide Teile einer einheitlichen Rechtsordnung bilden. Völkerrechtliche Normen können danach ohne gesonderten Umwandlungsakt innerstaatlich gelten, wobei Rang und unmittelbare Anwendbarkeit gesondert zu bestimmen bleiben. Monistische Modelle unterscheiden sich danach, ob Völkerrecht oder staatliches Recht Vorrang beansprucht. Das Grundgesetz folgt keinem reinen Modell,…

  • Nichtinterventionsprinzip

    Das Nichtinterventionsprinzip verpflichtet Staaten, sich nicht in Angelegenheiten einzumischen, die nach dem Völkerrecht der inneren oder äußeren Zuständigkeit eines anderen Staates vorbehalten sind. Verboten ist insbesondere zwangsausübender Einfluss auf dessen freie politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Entscheidungen. Das Prinzip schützt die souveräne Gleichheit der Staaten. Bloße Kritik, diplomatische Stellungnahmen oder rechtmäßige Maßnahmen internationaler Organisationen sind dagegen…

  • |

    Zurechnung im Völkerrecht

    Zurechnung im Völkerrecht bezeichnet die rechtliche Verbindung eines Verhaltens mit einem Staat oder einer internationalen Organisation. Erst wenn Handlungen oder Unterlassungen etwa von Staatsorganen, ermächtigten Privaten oder tatsächlich beherrschten Gruppen dem Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden können, entsteht bei einem Pflichtverstoß grundsätzlich internationale Verantwortlichkeit. Die Zurechnung ist von der Frage zu trennen, ob das betreffende Verhalten inhaltlich…

  • | | |

    Ministerkomitee des Europarats

    Das Ministerkomitee des Europarats ist das Entscheidungsorgan des Europarats und besteht aus den Außenministern der Mitgliedstaaten oder ihren ständigen Vertretern. Im System der Europäischen Menschenrechtskonvention überwacht es nach Art. 46 Abs. 2 EMRK insbesondere die Umsetzung endgültiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es prüft individuelle und allgemeine Maßnahmen der verurteilten Staaten und beendet die…

  • |

    Vertragsänderung

    Vertragsänderung bezeichnet die einvernehmliche inhaltliche Neugestaltung eines geltenden völkerrechtlichen Vertrags durch seine Parteien. Sie richtet sich vorrangig nach den Änderungsklauseln des Vertrags und ergänzend nach der Wiener Vertragsrechtskonvention. Bei multilateralen Verträgen ist zwischen einer Änderung für alle Parteien und begrenzten Vereinbarungen nur einiger Parteien zu unterscheiden. Erforderlich sind Vertretungsmacht, wirksame Zustimmung und Beachtung zwingenden Völkerrechts…