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Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstandsvereinbarung ist eine vertragliche Abrede, mit der Parteien für künftige oder bereits entstandene Streitigkeiten ein bestimmtes Gericht als örtlich zuständig festlegen. Im deutschen Zivilprozess ist eine solche Prorogation nur unter gesetzlichen Voraussetzungen wirksam, insbesondere regelmäßig zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Nach Entstehung der Streitigkeit bestehen weitere Möglichkeiten. Ausschließliche Zuständigkeiten können grundsätzlich nicht abbedungen werden; in grenzüberschreitenden Fällen sind vorrangige europäische Regelungen zu beachten.

Rechtliche Bedeutung

Die Vereinbarung schafft Planungssicherheit, darf aber gesetzlichen Schutz vor unzumutbaren Gerichtsständen nicht umgehen.

Voraussetzungen und Folgen

Sie muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen und formell wie persönlich zulässig sein. Verbraucherverträge unterliegen engen Grenzen.

Beispiel

Zwei Handelsgesellschaften vereinbaren im Liefervertrag für alle Streitigkeiten das Landgericht am Sitz des Lieferanten. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 38 ZPO.

Häufige Fragen

Kann jeder Verbraucher einen Gerichtsstand vereinbaren?

Vor Entstehung des Streits grundsätzlich nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

Darf ein ausschließlicher Gerichtsstand geändert werden?

Grundsätzlich nein, sofern die betreffende Vorschrift keine Abweichung erlaubt.

Was gilt international?

Insbesondere die Brüssel-Ia-Verordnung kann Voraussetzungen und Wirkung vorrangig bestimmen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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