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Vollstreckungsbescheid

Vollstreckungsbescheid ist der im Mahnverfahren auf Antrag ergehende Vollstreckungstitel, wenn der Antragsgegner gegen den zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und kann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich. Der Einspruch führt grundsätzlich in das streitige Verfahren, beseitigt die vorläufige Vollstreckbarkeit jedoch nicht automatisch.

Rechtliche Bedeutung

Der Vollstreckungsbescheid schließt die nicht streitige Phase des Mahnverfahrens ab und verschafft dem Antragsteller einen Titel.

Voraussetzungen und Folgen

Der Antrag darf grundsätzlich erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und muss innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt werden. Zustellung ist erforderlich.

Beispiel

Ein Schuldner reagiert nicht auf den Mahnbescheid. Der Gläubiger beantragt den Vollstreckungsbescheid und lässt anschließend das Konto des Schuldners pfänden.

Häufige Fragen

Wird der Anspruch geprüft?

Vor Erlass findet weiterhin grundsätzlich keine materielle Anspruchsprüfung statt.

Welcher Rechtsbehelf ist möglich?

Der Antragsgegner kann grundsätzlich binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.

Stoppt der Einspruch die Vollstreckung?

Nicht automatisch; Vollstreckungsschutz kann gesondert beantragt werden.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtshängigkeit, Klageantrag und Begründetheit einer Klage. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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