Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht es einem Verfahrensbeteiligten, die Folgen einer unverschuldet versäumten gesetzlichen Frist zu beseitigen. Wird sie gewährt, wird das Verfahren so behandelt, als wäre die versäumte Handlung rechtzeitig vorgenommen worden. Voraussetzung sind regelmäßig ein fristgerechter Antrag, die glaubhafte Darlegung des fehlenden Verschuldens und das rechtzeitige Nachholen der versäumten Handlung. Einzelheiten richten sich nach der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung.

Voraussetzungen

Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich voraus, dass eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Das Verschulden eines Bevollmächtigten kann dem Beteiligten zugerechnet werden. Der Antrag muss innerhalb der besonderen Wiedereinsetzungsfrist gestellt und begründet werden.

Rechtsfolge

Mit der Wiedereinsetzung verliert die Fristversäumung ihre nachteilige Wirkung. Die versäumte Prozesshandlung gilt jedoch nur dann als rechtzeitig, wenn sie ordnungsgemäß nachgeholt wurde.

Beispiel

Ein Kläger versäumt wegen einer nachweislich verspäteten Postzustellung ohne eigenes Verschulden die Rechtsmittelfrist. Er beantragt unverzüglich Wiedereinsetzung und reicht zugleich das Rechtsmittel ein.

Häufige Fragen

Gilt die Wiedereinsetzung für jede Frist?

Nein. Sie betrifft vor allem gesetzliche Fristen; bei richterlich gesetzten Fristen kommen häufig andere Möglichkeiten wie eine Fristverlängerung in Betracht.

Genügt die bloße Behauptung fehlenden Verschuldens?

Nein. Die maßgeblichen Tatsachen müssen vollständig dargelegt und regelmäßig glaubhaft gemacht werden.

Verwandte Begriffe

Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbelehrung, Prozessrecht, Rechtskraft

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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