Geschäftsführung ohne Auftrag
Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft besorgt, ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Die §§ 677 bis 687 BGB gleichen das Selbstbestimmungsrecht des Geschäftsherrn mit dem Interesse an nützlichem Eingreifen aus. Bei berechtigter Geschäftsführung kann der Geschäftsführer erforderliche Aufwendungen verlangen. Widerspricht die Übernahme dem erkennbaren Willen, droht Schadensersatz; bei unberechtigter oder angemaßter Geschäftsführung gelten besondere Rechtsfolgen.
Voraussetzungen
Erforderlich ist zunächst eine Geschäftsbesorgung, also eine tatsächliche oder rechtliche Tätigkeit. Das Geschäft muss zumindest auch einem anderen zuzuordnen sein. Wer etwa ein fremdes beschädigtes Dach gegen eindringendes Wasser sichert, handelt objektiv im Rechts- und Interessenkreis des Eigentümers. Hinzukommen muss der Wille, das Geschäft jedenfalls auch für den anderen zu führen. Ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung darf nicht bestehen.
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Übernahme ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Maßgeblich sind die objektiven Vorteile im Zeitpunkt der Übernahme und der Wille, den der Geschäftsherr bei sachgerechter Beurteilung voraussichtlich geäußert hätte. Ein entgegenstehender Wille bleibt ausnahmsweise unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig erfüllt würde.
Aufwendungsersatz
Nach § 683 Satz 1 in Verbindung mit § 670 BGB kann der Geschäftsführer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ersetzt werden freiwillige Vermögensopfer, nicht automatisch jede Arbeitsleistung. Gehört die Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers, kann nach den Umständen auch eine übliche Vergütung als Aufwendung zu berücksichtigen sein.
Pflichten des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer muss das Geschäft interessen- und willensgerecht führen, den Geschäftsherrn grundsätzlich benachrichtigen, dessen Entscheidung abwarten, soweit dies gefahrlos möglich ist, Auskunft und Rechenschaft erteilen sowie Erlangtes herausgeben. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, kommen Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht.
Unberechtigte Geschäftsführung
Fehlen Interesse oder wirklicher beziehungsweise mutmaßlicher Wille, besteht kein Aufwendungsersatz nach § 683 BGB. Der Geschäftsführer kann nach § 684 Satz 1 BGB nur herausverlangen, was der Geschäftsherr durch die Tätigkeit tatsächlich erlangt hat; Umfang und Fortbestand richten sich nach der ungerechtfertigten Bereicherung. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, entsteht der Anspruch aus § 683 BGB.
Haftung nach § 678 BGB
Widerspricht bereits die Übernahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen und musste der Geschäftsführer das erkennen, haftet er für den daraus entstehenden Schaden auch ohne weiteres Verschulden bei der späteren Ausführung. Die Vorschrift schützt davor, dass ein anderer unerwünscht in den eigenen Entscheidungsbereich eingreift.
Unechte Geschäftsführung
Hält jemand ein objektiv fremdes Geschäft irrtümlich für sein eigenes, sind die §§ 677 bis 686 BGB nach § 687 Abs. 1 nicht anwendbar. Weiß er dagegen, dass das Geschäft fremd ist, behandelt es aber eigennützig als eigenes, liegt Geschäftsanmaßung vor. Der Geschäftsherr kann dann insbesondere Herausgabe- und Schadensersatzansprüche aus dem GoA-Recht wählen; eigene Vorteile muss er dabei nach § 684 Satz 1 ausgleichen.
Abgrenzung zu Vertrag und Bereicherungsrecht
Die GoA setzt gerade voraus, dass kein wirksamer Vertrag oder sonstiger Rechtsgrund die Tätigkeit regelt. Besteht ein Vertrag, richten sich Vergütung, Aufwendungsersatz und Haftung vorrangig danach. Scheitert ein vermeintlicher Vertrag, ist sorgfältig zu prüfen, ob GoA-Regeln eingreifen oder allein Bereicherungsrecht anzuwenden ist.
Beispiel
Während Eigentümer E verreist ist, lässt Nachbar N nach einem Sturm eine zerbrochene Dachscheibe notdürftig abdichten, um erhebliche Wasserschäden zu verhindern. N führt bewusst ein fremdes Geschäft. Die Maßnahme entspricht objektiv dem Interesse und mutmaßlichen Willen des E; N kann die erforderlichen Handwerkerkosten grundsätzlich nach §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen.
Häufige Fragen
Muss ein Notfall vorliegen?
Nein. Ein Notfall ist nicht zwingend, erleichtert aber häufig die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen.
Wird jede hilfreiche Tätigkeit vergütet?
Nein. Erstattungsfähig sind grundsätzlich erforderliche Aufwendungen. Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung besteht nur unter zusätzlichen Voraussetzungen.
Was geschieht bei ausdrücklich entgegenstehendem Willen?
Die Geschäftsführung ist regelmäßig unberechtigt und kann eine verschärfte Haftung nach § 678 BGB auslösen; § 679 BGB enthält eng begrenzte Ausnahmen.
Weiterführende Quellen
Ausgangspunkt ist § 677 BGB; Aufwendungsersatz, Bereicherungsausgleich und unechte Geschäftsführung regeln § 683 BGB, § 684 BGB und § 687 BGB. Weitere Grundlagen erläutert zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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