Kontaktverbot
Ein Kontaktverbot ist eine verbindliche Regelung, die einer Person untersagt, mit einem bestimmten Betroffenen Verbindung aufzunehmen. Im Gewaltschutz kann das Familiengericht insbesondere persönliche Kontakte und Fernkommunikation verbieten, wenn die Voraussetzungen des § 1 Gewaltschutzgesetz vorliegen. Reichweite, Dauer und zulässige Ausnahmen ergeben sich aus der konkreten Entscheidung. Kontaktverbote können auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen; eine bloße private Aufforderung zur Kontaktunterlassung ist noch kein gerichtlicher Schutzbeschluss und hat andere Durchsetzungsfolgen.
Persönliche und digitale Kontakte
Ein Schutzbeschluss kann Telefonate, Nachrichten und weitere Formen der Fernkommunikation erfassen. Ob Kontakte über Dritte eingeschlossen sind, hängt von seinem bestimmten Inhalt ab. Erforderliche Angelegenheiten, etwa gemeinsame Kinder, rechtfertigen keine eigenmächtige Missachtung; dafür sind klare zulässige Kommunikationswege oder eine gerichtliche Änderung wichtig.
Beispiel
Ein Täter darf nach dem Beschluss weder anrufen noch Nachrichten senden. Er kontaktiert das Opfer trotzdem über einen neuen Messenger-Zugang; auch dieser kann vom Verbot erfasst sein.
FAQ
Erfasst jedes Verbot alle Kommunikationsformen?
Maßgeblich ist der genaue Inhalt der jeweiligen Regelung.
Darf der Verpflichtete ein Verbot selbst aufheben?
Nein. Eine gerichtliche Anordnung wird nicht durch seine eigene Entscheidung beendet.
Ist ein Kontaktverbot stets eine Gewaltschutzanordnung?
Nein. Es gibt auch andere rechtliche Zusammenhänge und Grundlagen.
Verwandte Begriffe
Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung · Familienrecht · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Ehewohnung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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