Sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft bezeichnet den nachträglichen Beitritt eines Beteiligten zu einer bereits begonnenen, aber noch nicht beendeten gemeinschaftlichen Tat. Er ordnet eine bestimmte Fallgestaltung in das System strafrechtlicher Verantwortlichkeit ein und grenzt sie von verwandten Konstellationen ab. Seine Anwendung kann Tatbestand, Rechtsfolge oder Verfahren und damit das Ergebnis der strafrechtlichen Prüfung beeinflussen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft. Die Abgrenzung ist stets anhand des konkreten Sachverhalts vorzunehmen.

Rechtliche Bedeutung

Ob und in welchem Umfang bereits verwirklichte Tatbeiträge zugerechnet werden können, ist umstritten. Jedenfalls bedarf es eines gemeinsamen Tatentschlusses und eines fördernden Beitrags vor Tatbeendigung.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Ein Beteiligter schließt sich während der laufenden Tatausführung an und übernimmt bewusst eine für den weiteren Erfolg wesentliche Aufgabe.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Sukzessive Mittäterschaft?

Der Begriff beeinflusst die rechtliche Einordnung einer Tat, den Schuldspruch, die Strafbarkeit eines Beteiligten oder die Durchführung des Strafverfahrens.

Kommt es auf den Einzelfall an?

Ja. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt, die anwendbare Vorschrift und die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Abgrenzungen.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Mittäterschaft, Beihilfe, Prozessrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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