Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes liegt vor, wenn das schädigende Verhalten in einem inneren und äußeren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Aufgabe steht. Entscheidend ist die Funktion, nicht der beamtenrechtliche Status des Handelnden. Deshalb können auch Angestellte, Beliehene oder andere Personen ein öffentliches Amt ausüben. Rein privatrechtlich-fiskalisches Verhalten genügt dagegen grundsätzlich nicht. Die Abgrenzung bestimmt, ob Art. 34 GG die persönliche Haftung des Amtsträgers auf den Staat oder eine andere Körperschaft überleitet.
Rechtliche Einordnung
Der Begriff ist funktional zu verstehen. Maßgeblich sind Aufgabe, Handlungsform, Zweck und Zusammenhang des Verhaltens mit hoheitlicher Tätigkeit.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Erforderlich ist mehr als bloße Gelegenheit durch den Dienst. Bei gemischten Tätigkeiten ist zu prüfen, welches Gepräge die konkrete Handlung besitzt.
Verfassungs- und unionsrechtliche Bezüge
Art. 34 GG schützt Geschädigte durch staatliche Haftungsübernahme und Amtsträger vor unmittelbarer Außenhaftung, ohne vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen intern zu privilegieren.
Beispiel
Ein privater Prüfingenieur nimmt aufgrund gesetzlicher Beleihung eine hoheitliche Baukontrolle vor. Fehler können als Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes eingeordnet werden.
Häufige Fragen
Muss der Handelnde Beamter sein?
Nein. Entscheidend ist die wahrgenommene öffentliche Funktion.
Genügt ein Fehler während der Dienstzeit?
Nein. Es braucht einen sachlichen Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe.
Was gilt bei privatrechtlichem Verwaltungshandeln?
Dann ist Art. 34 GG regelmäßig nicht einschlägig; andere Haftungsregeln können gelten.
Weiterführende Hinweise
Siehe Amtsträger, Beliehener, fiskalisches Handeln und Haftungsüberleitung. Weiterführend informieren verwaltungsrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, zivilrecht-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.