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Nichteinmischungsprinzip

Das Nichteinmischungsprinzip ist ein Grundsatz des Völkerrechts, der Staaten verbietet, in Angelegenheiten einzugreifen, die der freien Entscheidung eines anderen Staates vorbehalten sind. Geschützt werden insbesondere politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundentscheidungen. Völkerrechtswidrig ist vor allem eine Einmischung mit Zwangscharakter, etwa die Unterstützung bewaffneter Gruppen zur Beeinflussung der Regierungsordnung. Bloße Kritik oder diplomatische Stellungnahmen genügen regelmäßig nicht. Das Prinzip folgt aus Staatensouveränität und souveräner Gleichheit.

Geschützter Bereich

Das Prinzip schützt den Bereich, den das Völkerrecht nicht verbindlich geregelt hat und in dem der Staat selbst entscheiden darf. Welche Fragen dazugehören, kann sich mit der Entwicklung internationaler Verpflichtungen verändern.

Zwang als Kernelement

Nicht jede Einflussnahme ist verboten. Erforderlich ist regelmäßig ein Zwang, der die freie Entscheidung des anderen Staates in seinem geschützten Bereich beeinträchtigen soll. Das Gewaltverbot kann daneben zusätzlich verletzt sein.

Beispiel

Ein Staat finanziert und bewaffnet Aufständische, um die Regierung eines anderen Staates zu stürzen. Darin kann eine verbotene Einmischung liegen.

Häufige Fragen

Ist öffentliche Kritik an einem Staat Einmischung?

Grundsätzlich nicht. Kritik allein erreicht regelmäßig nicht die erforderliche Zwangswirkung.

Verbietet das Prinzip jede internationale Sanktion?

Nein. Entscheidend sind Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zwangscharakter; Maßnahmen des Sicherheitsrats sind gesondert zu beurteilen.

Verwandte Begriffe

Staatensouveränität, souveräne Gleichheit, Gewaltverbot, Gebietshoheit, Staat.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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