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Handyverstoß am Steuer

Handyverstoß am Steuer ist die verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Geräts durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt. Erfasst sind nicht nur Mobiltelefone, sondern etwa auch Tablets, Navigationsgeräte und andere Geräte der Kommunikation, Information oder Organisation. Zulässig ist eine Nutzung nur innerhalb der gesetzlichen Ausnahmen, insbesondere ohne Aufnehmen oder Halten und mit einer den Umständen angepassten kurzen Blickzuwendung. Je nach Gefährdung oder Unfallfolge drohen erhöhte Geldbuße, Punkte und Fahrverbot.

Rechtliche Einordnung

Das Benutzungsverbot folgt aus § 23 Absatz 1a StVO. Die Ahndung richtet sich nach § 24 StVG und der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Bedeutung und Abgrenzung

Nicht jede Berührung eines Geräts ist automatisch verboten; maßgeblich sind Aufnahme, Halten oder eine nicht erlaubte Bedienweise. Umgekehrt kann auch ein fest montiertes Gerät ordnungswidrig bedient werden, wenn die Blickzuwendung nicht nur kurz und angepasst ist.

Beispiel

Ein Fahrer nimmt während der Fahrt sein Smartphone in die Hand, um eine Nachricht zu lesen. Dies erfüllt grundsätzlich das Benutzungsverbot, auch wenn er das Gerät nur wenige Sekunden hält.

Häufige Fragen

Ist Telefonieren über Freisprechanlage erlaubt?

Grundsätzlich ja, sofern das Gerät nicht aufgenommen oder gehalten wird und die Bedienung die zulässige Blickzuwendung nicht überschreitet.

Gilt das Verbot an einer roten Ampel?

Solange der Motor nicht im gesetzlich maßgeblichen Sinn vollständig ausgeschaltet ist, kann das Verbot fortgelten; eine Start-Stopp-Automatik genügt nicht.

Sind Smartwatches erfasst?

Auch eine Smartwatch kann ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift sein; entscheidend ist die konkrete Benutzung.

Verwandte Begriffe und Quellen

Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen

Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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