Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall
Schadensminderungspflicht nach Verkehrsunfall bezeichnet die Obliegenheit des Geschädigten, einen vermeidbaren Anstieg seines Unfallschadens zu verhindern. Er muss sich wirtschaftlich vernünftig verhalten, ohne die Interessen des Schädigers über seine eigenen stellen zu müssen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, kann sein Ersatzanspruch gekürzt werden. Typische Fragen betreffen Reparaturdauer, Mietwagenkosten, Restwertangebote, Notreparaturen und die rechtzeitige Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Der Schädiger trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß.
Rechtliche Einordnung
Rechtsgrundlage ist § 254 Absatz 2 BGB. Die Anforderungen hängen von Erkenntnismöglichkeiten, Zumutbarkeit und der konkreten Situation des Geschädigten ab.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Obliegenheit ist keine selbstständig einklagbare Pflicht. Ihre Verletzung führt vielmehr dazu, dass der Geschädigte einen vermeidbaren Teil seines Schadens selbst tragen muss.
Beispiel
Ein fahrbereites Unfallfahrzeug könnte mit einer kostengünstigen Notreparatur weitergenutzt werden. Der Geschädigte mietet stattdessen ohne nachvollziehbaren Grund für viele Wochen ein Ersatzfahrzeug; die Mehrkosten können gekürzt werden.
Häufige Fragen
Muss der Geschädigte die billigste Lösung wählen?
Nein. Er muss nur im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlich handeln und darf regelmäßig auf sachverständige oder fachliche Einschätzungen vertrauen.
Muss er ein Restwertangebot des Versicherers annehmen?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn es ihm rechtzeitig und zumutbar zugänglich gemacht wird.
Wer beweist den Pflichtverstoß?
Grundsätzlich muss der Ersatzpflichtige darlegen und beweisen, dass der Schaden vermeidbar erhöht wurde.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Betriebsgefahr, Mitverschulden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.