Prognoserisiko
Prognoserisiko bezeichnet im Schadensersatzrecht das Risiko, dass eine fachlich vertretbare Prognose über Reparaturkosten, Reparaturweg oder Schadensumfang später nicht vollständig zutrifft. Trifft der Geschädigte seine Entscheidung auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Gutachtens und ohne erkennbare Fehler, werden nachträgliche Abweichungen grundsätzlich dem Schädiger zugerechnet. Der Geschädigte soll nicht deshalb weniger Ersatz erhalten, weil sich die Wiederherstellung im Nachhinein anders entwickelt, als ein Sachverständiger bei verständiger Prüfung erwarten durfte.
Rechtliche Einordnung
Das Prognoserisiko folgt aus dem Herstellungsanspruch des § 249 BGB. Bewertet wird die Erkenntnislage bei der Disposition des Geschädigten, nicht eine rückschauend perfekte Lösung.
Bedeutung und Abgrenzung
Es ist vom Werkstattrisiko abzugrenzen. Das Prognoserisiko betrifft die fachliche Vorhersage vor der Reparatur; das Werkstattrisiko Fehler oder Mehrkosten bei ihrer tatsächlichen Durchführung.
Beispiel
Ein ordnungsgemäßes Gutachten prognostiziert Reparaturkosten knapp unterhalb einer maßgeblichen Wertgrenze. Erst während der fachgerechten Demontage wird ein verdeckter Zusatzschaden erkennbar. Die ursprüngliche Entscheidung bleibt grundsätzlich vertretbar.
Häufige Fragen
Schützt jedes Gutachten?
Nein. Offensichtliche Fehler, unvollständige Angaben oder vom Geschädigten beeinflusste Fehlprognosen können den Schutz ausschließen.
Wer trägt unerwartete Mehrkosten?
Bei berechtigter Reparaturentscheidung grundsätzlich der Schädiger, soweit der Geschädigte sie nicht erkennen oder vermeiden konnte.
Gilt das auch bei fiktiver Abrechnung?
Dort fehlt die tatsächliche Reparaturentwicklung; Reichweite und Übertragbarkeit sind deshalb gesondert zu beurteilen.
Verwandte Begriffe und Quellen
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Halterhaftung, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, Wirtschaftlicher Totalschaden und Kfz-Haftpflichtversicherung
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.