Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren
Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren bezeichnet den gesetzlich angeordneten Neubeginn der Verfolgungsverjährung nach einer bestimmten Verfahrenshandlung. Zu den möglichen Unterbrechungshandlungen gehören etwa die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, bestimmte richterliche Maßnahmen oder der Erlass des Bußgeldbescheids. Nach jeder wirksamen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erneut. Zugleich begrenzen absolute Höchstfristen eine unbegrenzte Verlängerung. Entscheidend sind Inhalt, Zeitpunkt und hinreichende Individualisierung der konkreten Maßnahme.
Rechtliche Einordnung
Die Unterbrechung regelt § 33 OWiG. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zusätzlich die besondere Verjährungsregel des § 26 Absatz 3 StVG zu beachten.
Bedeutung und Abgrenzung
Unterbrechung ist von Ruhen der Verjährung zu unterscheiden. Beim Ruhen läuft die Frist zeitweise nicht weiter; bei Unterbrechung beginnt sie nach der Handlung grundsätzlich von vorn.
Beispiel
Die Behörde ordnet innerhalb der laufenden Frist an, dem eindeutig bezeichneten Betroffenen die Einleitung des Verfahrens bekannt zu geben. Diese Anordnung kann die Verfolgungsverjährung wirksam unterbrechen.
Häufige Fragen
Kommt es auf den Zugang des Anhörungsbogens an?
Nicht stets. Bei bestimmten Tatbeständen kann bereits die behördliche Anordnung maßgeblich sein.
Unterbricht jede Aktennotiz?
Nein. Die Maßnahme muss einem gesetzlichen Unterbrechungstatbestand entsprechen und ausreichend bestimmt dokumentiert sein.
Kann beliebig oft unterbrochen werden?
Einzelne Maßnahmen können erneut unterbrechen; die gesetzlichen absoluten Grenzen bleiben jedoch bestehen.
Verwandte Begriffe und Quellen
Ordnungswidrigkeit, Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Regelfahrverbot, Fahreignungsregister und Anhörungsbogen
Vertiefende Informationen bietet verkehrsrecht-faq.de. Maßgebliche Rechtsgrundlagen finden sich insbesondere im Straßenverkehrsgesetz, in der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, in der Bußgeldkatalog-Verordnung, in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.