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Mietpreisbremse

Mietpreisbremse Mietpreisbremse bezeichnet die Begrenzung der Anfangsmiete bei der Wiedervermietung von Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die vereinbarte Miete darf grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und zulässige Vormieten. Der Mieter kann einen Verstoß rügen und überzahlte Miete nach den gesetzlichen Voraussetzungen zurückverlangen. Die Gebiete werden durch befristete Landesverordnungen bestimmt.

Rechtliche Einordnung

Die Regelung betrifft grundsätzlich nur den Abschluss eines neuen Wohnraummietvertrags. Laufende Mieterhöhungen unterliegen anderen Vorschriften.

Bedeutung und Abgrenzung

Der Vermieter muss über bestimmte Ausnahmetatbestände vor Vertragsschluss Auskunft erteilen, wenn er sich darauf berufen will. Fehlt die Auskunft, kann die Ausnahme zeitweise nicht genutzt werden.

Beispiel

Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt 10 Euro je Quadratmeter. Ohne Ausnahme darf der Vermieter bei Wiedervermietung grundsätzlich höchstens 11 Euro verlangen.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse überall?

Nein. Nur in Gebieten, die das jeweilige Land durch wirksame Verordnung bestimmt hat.

Gilt sie für Neubauten?

Wohnungen, die nach dem gesetzlichen Stichtag erstmals genutzt und vermietet wurden, sind grundsätzlich ausgenommen.

Muss der Mieter den Verstoß rügen?

Ja. Rückforderungsansprüche setzen grundsätzlich eine Rüge nach den gesetzlichen Anforderungen voraus.

Zusammenhänge und Quellen

Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.

Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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