Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Wirksamkeit des Verwaltungsakts bezeichnet seine rechtliche Geltung gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder den er betrifft. Nach § 43 VwVfG wird ein Verwaltungsakt grundsätzlich mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam und gilt mit dem bekanntgegebenen Inhalt. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibt regelmäßig wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt ist. Nur ein nichtiger…